EM-Rente: Diese Krankheiten führen statistisch zu den höchsten Renten – doch der Grund überrascht

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, fragt sich häufig: Gibt es Krankheiten, bei denen die Deutsche Rentenversicherung eine höhere Rente zahlt?

Die klare Antwort lautet: Nein. Eine bestimmte Diagnose führt nicht automatisch zu einer höheren Erwerbsminderungsrente. Trotzdem zeigen Statistiken deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Krankheitsgruppen.

So lag bei Rentenzugängen im Jahr 2020 der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag aller neuen Erwerbsminderungsrenten bei rund 881 Euro. Bei Krebserkrankungen waren es im Durchschnitt rund 989 Euro, bei psychischen Störungen infolge von Medikamenten- oder Drogenmissbrauch dagegen nur etwa 550 Euro.

Das bedeutet aber nicht, dass Krebs von der Rentenversicherung „höher bewertet“ wird. Entscheidend für die Rentenhöhe sind insbesondere die bisher erworbenen Entgeltpunkte und die Bewertung der Zurechnungszeit.

Warum entstehen dann solche Unterschiede?

Wer beispielsweise erst nach vielen Jahren mit einem guten sozialversicherungspflichtigen Einkommen schwer erkrankt, hat bis dahin häufig bereits viele Entgeltpunkte aufgebaut. Wer dagegen schon früh oder über längere Zeit gesundheitliche Probleme hatte, hatte möglicherweise häufiger Beschäftigungslücken, Teilzeitphasen oder niedrigere Einkommen. Dadurch können im Durchschnitt geringere Rentenansprüche entstehen.

Hinzu kommt die Zurechnungszeit. Sie soll verhindern, dass Menschen besonders starke Rentennachteile erleiden, nur weil sie früh erwerbsgemindert werden. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 wird diese Zeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten berücksichtigt.

Wichtig ist deshalb: Nicht der Name der Krankheit entscheidet über die Rentenhöhe, sondern die persönliche Rentenbiografie.

Vor einem Antrag sollte der Versicherungsverlauf genau geprüft werden. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten oder andere rentenrechtlich relevante Zeiten können Auswirkungen auf die Berechnung haben.

Und noch etwas: Für die Bewilligung ist nicht allein die Diagnose entscheidend. Maßgeblich ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich reduzieren.

Mein Tipp: Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen muss, sollte nicht nur die medizinischen Unterlagen sorgfältig vorbereiten, sondern auch sein Rentenkonto vollständig klären lassen. Gerade bei der EM-Rente steckt der Teufel oft im Detail.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

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EM-Rente: Diese Fehler beim Gutachter können Ihren Rentenantrag gefährden

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, kommt häufig an einer medizinischen Begutachtung nicht vorbei. Dieser Termin kann für das Verfahren große Bedeutung haben. Wichtig ist: Nicht eine Diagnose allein entscheidet über die Rente. Entscheidend ist, wie stark Krankheit oder Behinderung das tatsächliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken.

Nach § 43 SGB VI gilt grundsätzlich: Wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann voll erwerbsgemindert sein. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Beim Gutachter sollten deshalb typische Fehler vermieden werden:

1. Beschwerden herunterspielen
Viele Menschen sagen aus Gewohnheit: „Es geht schon.“ Entscheidend ist aber, was noch möglich ist, wie lange und mit welchen Pausen oder Hilfen.

2. Beschwerden übertreiben
Auch Übertreibungen können problematisch sein. Angaben sollten ehrlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein.

3. Krankheitsverlauf nicht kennen
Hilfreich ist eine kurze Übersicht über Diagnosen, Krankenhausaufenthalte, Reha, Operationen, Therapien und wichtige Medikamentenänderungen.

4. Nur Diagnosen aufzählen
Nicht der Name der Krankheit ist entscheidend, sondern ihre konkreten Folgen im Alltag und bei der Arbeit.

5. Den Tagesablauf zu ungenau schildern
„Ich mache meinen Haushalt selbst“ sagt wenig aus. Wichtig ist, wie lange etwas dauert, wie oft Pausen nötig sind und ob Unterstützung erforderlich ist.

Ein Tagebuch ist da sehr sinnvoll.

6. Medikamente und Behandlungen unvollständig angeben
Ein aktueller Medikamentenplan ist sinnvoll. Auch Nebenwirkungen, erfolglose Therapien oder medizinisch begründete Therapieabbrüche gehören dazu.

7. Unvorbereitet zum Termin gehen
Vorbereitung bedeutet nicht, Antworten auswendig zu lernen. Sie hilft, den Gesundheitszustand vollständig und widerspruchsfrei zu schildern.

Nach § 62 SGB I kann die Rentenversicherung notwendige ärztliche oder psychologische Untersuchungen verlangen. Der Gutachter entscheidet aber nicht selbst über die Rente. Er liefert eine sozialmedizinische Einschätzung, die von der Deutschen Rentenversicherung mit den übrigen Unterlagen bewertet wird.

Mein Tipp: Gehen Sie sachlich vorbereitet in die Begutachtung. Weder dramatisieren noch verharmlosen. Entscheidend ist ein realistisches Bild Ihrer tatsächlichen Belastbarkeit.

#Erwerbsminderungsrente #EMRente #Rentenversicherung #Gutachter #Rentenberatung

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Pflegegrad berechnen und Pflege-Rechner nutzen: Neue Pflege-Tools mit Druck- und PDF-Funktion

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Werner Hoffmann, Rentenberater (RDG).

Der Bereich Pflege auf 1000Rechner.de wurde deutlich erweitert. Besonders wichtig ist der neue Pflegegrad-Rechner detailliert – alle 6 Bewertungsmodule. Damit lassen sich die pflegerelevanten Einschränkungen jetzt viel genauer erfassen, bewerten und nachvollziehbar dokumentieren.

Der neue Rechner bildet die 6 Bewertungsmodule der Pflegebegutachtung ab. Dazu gehören Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Für jedes Modul können die individuell passenden Antworten ausgewählt werden.

Anschließend berechnet das Tool die Punkte je Modul, die gewichteten Punkte, die Gesamtpunktzahl und daraus den möglichen Pflegegrad 1 bis 5. Gerade für Betroffene, Angehörige und Berater ist das eine große Hilfe, weil die Berechnung deutlich transparenter wird.

Neu ist außerdem die Druck- und PDF-Funktion. Bei den Rechnern im Bereich Pflege können jetzt nicht nur die Ergebnisse, sondern auch die eingegebenen Daten druckfertig ausgegeben werden. Mit einem Klick auf „Drucken / PDF“ entsteht eine übersichtliche Zusammenfassung mit Eingaben, Berechnung und Ergebnis. Das ist besonders praktisch für Beratungsgespräche, zur Vorbereitung auf den MD-Besuch oder für die eigenen Unterlagen.

Im Hauptbereich Pflege stehen inzwischen zahlreiche Rechner und Entscheidungshilfen zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem der Pflegegrad-Rechner, der neue detaillierte Pflegegrad-Rechner, der Pflegekosten-Rechner, der Pflegegeld-Rechner, der Pflegesachleistungs-Rechner, der Kombinationsleistungs-Rechner, der Pflegeheim-Eigenanteils-Rechner, Rechner zu Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege, Wohnumfeldverbesserung, Pflegehilfsmitteln sowie weitere Hilfen für pflegende Angehörige.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Damit wird 1000Rechner.de im Bereich Pflege immer mehr zu einer praktischen Entscheidungs- und Dokumentationshilfe. Die Rechner ersetzen zwar keine offizielle Begutachtung, sie helfen aber dabei, die eigene Situation besser einzuordnen und die möglichen Leistungen frühzeitig zu prüfen.

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Rente mit 63 vor dem Rückzieher? Altersteilzeit könnte zur Rentenfalle werden

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Die Diskussion um die sogenannte „Rente mit 63“ nimmt erneut Fahrt auf. Gemeint ist heute vor allem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann – je nach Geburtsjahr – früher abschlagsfrei in Rente gehen. Für Jahrgänge ab 1964 ist dies grundsätzlich mit 65 Jahren möglich.

Politisch wird über Einschränkungen, Abschaffung sowie Übergangs- und Härtefallregelungen diskutiert. Dabei wird ein wichtiger Punkt bislang kaum beachtet:

Was passiert mit bereits bestehenden Altersteilzeitverträgen?

Viele Unternehmen nutzen das Blockmodell, zum Beispiel 3 Jahre Aktivphase plus 3 Jahre Passivphase. Die Verträge sind häufig so gestaltet, dass am Ende unmittelbar eine Altersrente beginnt.

Das kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen oder die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren sein.

Genau hier kann eine Reform problematisch werden.

Beispiel: Die Altersteilzeit endet mit 65. Nach heutiger Rechtslage soll anschließend die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beginnen. Wird das Zugangsalter später angehoben, kann eine Versorgungslücke entstehen.

Denn ein Altersteilzeitvertrag verlängert sich nicht automatisch, nur weil sich das Rentenrecht ändert. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.

Die Altersteilzeit kann also enden, obwohl die eingeplante Rente noch nicht beginnen darf.

Das ist besonders kritisch, weil Beschäftigte ihre Lebens- und Finanzplanung oft Jahre vorher darauf ausgerichtet haben. Auch Arbeitgeber planen entsprechend.

Deshalb genügt ein allgemeiner Hinweis auf Vertrauensschutz nicht. Es muss geprüft werden, ob bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge ausdrücklich geschützt werden, wenn sie auf den bisherigen Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren ausgerichtet wurden.

Wer dagegen ohnehin den Übergang in die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen geplant hat, wäre von einer Änderung der 45-Jahres-Rente nicht automatisch betroffen.

Bei jeder Reform der Rente nach 45 Versicherungsjahren muss die Altersteilzeit mitgedacht werden. Sonst kann aus einer Rentenreform für manche Beschäftigte eine echte Renten- und Versorgungslücke entstehen.

#RenteMit63 #Altersteilzeit #Rentenreform #Rentenversicherung #Altersrente

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ExxonMobil warnt vor bis zu 3 Grad Erderwärmung – und steht selbst im Mittelpunkt der Kritik

Ein Beitrag von Daniel Mautz auf LinkedIn

Daniel Mautz greift in einem LinkedIn-Beitrag einen aktuellen Bericht der taz über den neuen Energieausblick von ExxonMobil auf. Die zentrale Aussage ist brisant: Der US-Ölkonzern rechnet bis 2050 mit einer globalen Erwärmung von 2,5 bis 3 Grad Celsius.

Als wesentlichen Grund nennt ExxonMobil die weiterhin starke Nutzung fossiler Energieträger – besonders von Kohle.

Nach dem aktuellen Global Outlook von ExxonMobil soll Kohle im Jahr 2050 noch rund 15 Prozent des weltweiten Energiemixes ausmachen. Vor allem in China und anderen Teilen Asiens bleibe Kohle ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung.

ExxonMobil verweist dabei auf Versorgungssicherheit, geopolitische Risiken und den weiter steigenden Energiebedarf.

Besonders deutlich wird die Lücke beim CO₂-Ausstoß: ExxonMobil erwartet für 2050 noch rund 30 Milliarden Tonnen energiebedingte CO₂-Emissionen pro Jahr.

Im vorherigen Ausblick waren es noch rund 27 Milliarden Tonnen.

Nach den von ExxonMobil selbst herangezogenen IPCC-Szenarien müssten die energiebedingten Emissionen dagegen auf etwa 11 Milliarden Tonnen sinken, um mit einer Erwärmung von unter 2 Grad vereinbar zu sein.

Auch bei der CO₂-Abscheidung und -Speicherung – CCS fällt die neue Prognose schwächer aus.

Während ExxonMobil zuvor für 2050 mit rund 3,1 Milliarden Tonnen abgeschiedenem CO₂ pro Jahr rechnete, sind es im aktuellen Ausblick nur noch etwa 2 Milliarden Tonnen.

Mautz verbindet diese Zahlen mit einem besonders kritischen Punkt aus der Vergangenheit:

Eine 2023 veröffentlichte wissenschaftliche Auswertung interner Exxon-Unterlagen zeigte, dass Forscher des Unternehmens bereits seit Ende der 1970er-Jahre die globale Erwärmung erstaunlich präzise berechnet hatten.

Gleichzeitig wurde der Zusammenhang zwischen fossilen Energien und Klimawandel in der öffentlichen Kommunikation des Konzerns über Jahrzehnte deutlich zurückhaltender dargestellt.

Genau darin liegt die besondere Brisanz des heutigen Energieausblicks:

ExxonMobil beschreibt selbst eine Zukunft, in der die weltweiten Emissionen deutlich über dem Niveau liegen würden, das nach den herangezogenen Klimaszenarien für eine Begrenzung der Erderwärmung auf unter 2 Grad erforderlich wäre.

Quellen:

Daniel Mautz, LinkedIn-Beitrag

Kai Schöneberg, taz, 20.09.2026
https://taz.de/Exxonmobil-prognostiziert-Klimawandel/!6149302/

ExxonMobil, Global Outlook 2026
https://corporate.exxonmobil.com/publications/global-outlook

#Klimawandel #ExxonMobil #CO2Emissionen #Energiewende #ErneuerbareEnergien

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Raus aus Deutschland – dann zahle ich keine Steuern mehr? Ganz so einfach ist es nicht!

Ein Beitrag von
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer.

Immer wieder hört man: „Dann wandere ich eben aus Deutschland aus – und zahle hier keine Steuern mehr.“

Solche populistischen Aussagen klappen nicht!

Wer Deutschland verlässt, beendet unter bestimmten Voraussetzungen zwar seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Deutschland steuerlich keine Rolle mehr spielt.

Entscheidend ist zunächst, ob wirklich kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr in Deutschland bestehen. Wer weiterhin eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland hat, kann weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Auch ohne deutschen Wohnsitz können bestimmte Einkünfte hier steuerpflichtig bleiben. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aus deutschen Immobilien, bestimmten Tätigkeiten, Renten, Versorgungsleistungen oder Beteiligungen. Dann kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen. Zusätzlich ist zu prüfen, welches Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat gilt.

Besonders wichtig ist die Wegzugsbesteuerung. Wer wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und Deutschland verlässt, kann unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als hätte er seine Anteile verkauft – obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.

Dadurch kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, ohne dass überhaupt Geld zugeflossen ist.

Auch größere Fonds- oder ETF-Bestände können beim Wegzug steuerlich relevant werden. Für Selbstständige und Unternehmer kann es zusätzlich kompliziert werden, wenn Betriebsvermögen, Rechte oder andere Wirtschaftsgüter aus dem deutschen Besteuerungsbereich verlagert werden.

Die wichtigste Botschaft lautet deshalb:

Raus aus Deutschland bedeutet nicht automatisch raus aus der deutschen Steuerpflicht.

Wer auswandern möchte, sollte vorher prüfen: Bleiben Immobilien, Renten, Beteiligungen, Unternehmen oder andere Einkünfte in Deutschland bestehen? Greift eine Wegzugsbesteuerung? Welches Doppelbesteuerungsabkommen gilt?

Auch wenn Unternehmer oder Selbstständige damit drohen, ihren Betrieb oder Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, kann ein solcher Schritt finanziell erhebliche Folgen haben. Wegzugsbesteuerung und fortbestehende beschränkte Steuerpflicht können weiterhin zu Belastungen führen.

Hinzu kommt: Deutschland bietet im internationalen Vergleich ein hohes Maß an Rechtssicherheit, Stabilität und persönlicher Sicherheit – Faktoren, die bei einer Auswanderungsentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

#Auswandern #Steuern #Wegzugsbesteuerung #Selbstständige #Deutschland

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Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat – dieser Freibetrag wird oft mit der Grundrente verwechselt!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Viele Rentnerinnen und Rentner kennen den Begriff Grundrente. Weniger bekannt ist jedoch, dass es daneben einen besonderen Grundrenten-Freibetrag bei Sozialleistungen gibt. Dabei werden zwei völlig unterschiedliche Dinge häufig miteinander verwechselt.

Wichtig: Grundrente und Grundsicherung sind nicht dasselbe.

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für bestimmte Versicherte mit langjährigen Grundrentenzeiten und eher niedrigen Durchschnittsverdiensten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist dagegen eine Sozialleistung nach dem SGB XII für Menschen, deren Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.

Für Menschen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben, gibt es bei der Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung einen besonderen Freibetrag. Dabei bleiben zunächst 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Zusätzlich bleiben 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags unberücksichtigt. 

Der Freibetrag ist allerdings begrenzt: Er darf höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 betragen. Nach den aktuell veröffentlichten Angaben des Bundesarbeitsministeriums sind das maximal 281,50 Euro monatlich. 

Beispiel: Bei einer monatlichen Bruttorente von 700 Euro bleiben zunächst 100 Euro frei. Von den verbleibenden 600 Euro werden nochmals 30 Prozent, also 180 Euro, nicht angerechnet. Der Freibetrag beträgt somit 280 Euro.

Entscheidend ist: Man muss keinen Grundrentenzuschlag beziehen, um diesen Freibetrag nutzen zu können. Maßgeblich sind grundsätzlich die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbare Zeiten. 

Der Freibetrag kann dazu führen, dass weniger Rente auf die Grundsicherung angerechnet wird. Dadurch kann die Grundsicherungsleistung höher ausfallen – oder unter Umständen erstmals überhaupt ein Anspruch entstehen. 

Deshalb mein Hinweis: Wer nur eine geringe Rente erhält und mindestens 33 Jahre entsprechende Zeiten erreicht hat, sollte prüfen lassen, ob dieser Freibetrag berücksichtigt wurde.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

#Grundsicherung #Grundrente #Rente #Sozialrecht #Rentenberatung

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Ab 2027 droht arbeitenden Rentnern eine Krankengeld-Falle – 99,99-%-Teilrente funktioniert nicht mehr!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner gibt es ab 1. Januar 2027 eine wichtige Änderung. Wer neben seiner Altersrente weiterhin beschäftigt ist und sich über das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld erhalten möchte, muss künftig sehr genau auf die Höhe seiner Teilrente achten.

Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 228). Geändert wird insbesondere § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Bisher wurde häufig folgende Gestaltung genutzt:

Statt einer Altersvollrente wurde beispielsweise eine Teilrente von 99,99 Prozent beantragt. Wer daneben versicherungspflichtig weiterarbeitete, konnte dadurch grundsätzlich seinen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung erhalten.

Damit ist ab 2027 Schluss.

Künftig entfällt der Krankengeldanspruch bereits dann, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.

Wer den Krankengeldanspruch erhalten möchte, darf somit höchstens zwei Drittel der Vollrente als Altersrente beziehen.

Wichtig: Das betrifft nicht nur die Regelaltersrente.

Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle Altersrenten, also beispielsweise für die Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für die Regelaltersrente.

Entscheidend ist also nicht die Rentenart, sondern wie hoch die Teilrente im Verhältnis zur Vollrente ist.

Auch bei Erwerbsminderungsrenten muss unterschieden werden: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, hat bereits nach § 50 SGB V grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt dagegen nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Krankengeldes.

Bestehende 99,99-%-Teilrenten sollten deshalb überprüft werden.

Soll die Alters-Teilrente zum 1. Januar 2027 auf höchstens zwei Drittel abgesenkt werden, muss die Änderung spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.

Mein Hinweis: Wer als Rentner weiterarbeitet, sollte nicht vorschnell auf Vollrente umstellen. Rentenhöhe, Arbeitsentgelt, Krankengeldanspruch und Krankenversicherung sollten gemeinsam geprüft werden.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Rente #Krankengeld #Teilrente #Erwerbsminderungsrente #Sozialversicherung

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1.169 kostenlose Rechner: Neue Renten-Tools auf 1000Rechner.de

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Werner Hoffmann

Der interessante Erfahrungsaustausch beim Bundesverband der Rentenberater war am Freitagabend erfolgreich beendet. Danach habe ich die Zeit genutzt und bei 1000Rechner.de noch einige neue Rechnermodule entwickelt, die vielleicht auch für Dich interessant sein können.

Inzwischen gibt es dort genau 1.169 Rechner, Statistiken und Entscheidungshilfen – und alle können kostenlos genutzt werden.

Hier einige der neuen Renten-Tools:

1. Prüfung der Selbstständigkeit und Pflichtversicherung

Der neue Prüfer hilft dabei, eine selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI einzuordnen. Besonders wichtig kann das sein, wenn im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird oder eine Tätigkeit zu den gesetzlich erfassten selbstständigen Berufen gehört.

2. Rentenarten-Vergleich / Rentenbeginn-Optimierer

Vor Beginn der Tagung wurde am Freitag ein Rentenberechner beziehungsweise Rentenbeginn-Optimierer gezeigt, der nach meinen Informationen rund 30 Euro monatlich kosten soll.

Ein entsprechendes Modul habe ich anschließend selbst entwickelt – bei 1000Rechner.de natürlich kostenlos.

Der Rechner vergleicht unterschiedliche Rentenarten, mögliche Rentenbeginntermine, Wartezeiten, Abschläge und Modell-Rentenhöhen. So lassen sich verschiedene Möglichkeiten schnell gegenüberstellen.

3. Rentensplitting zu Lebzeiten

Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern und zeigt, welche Auswirkungen die Übertragung von Rentenanwartschaften haben kann.

4. Rentensplitting im Todesfall

Auch nach dem Tod eines Ehepartners kann die Frage entstehen, ob ein Rentensplitting möglich und sinnvoll zu prüfen ist. Der Rechner zeigt Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen. Dabei sollte immer auch die mögliche Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden.

5. Statistiken zur gesetzlichen Rentenversicherung

Zusätzlich gibt es einen großen Statistikbereich mit rund 28 Kennzahlen und Auswertungen, beispielsweise zu Geburten, Sterbefällen, Rentenbezugsdauer, Rentenausgaben und weiteren Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mein Ziel bei 1000Rechner.de ist es, komplizierte Themen möglichst verständlich aufzubereiten und kostenlose Hilfsmittel zur ersten Orientierung bereitzustellen.

Die Links zu den neuen Rechnern:

https://www.1000rechner.de/selbststaendige-2-sgb-vi-pflichtversicherungs-pruefer

https://1000rechner.de/rentenarten-vergleich-rentenbeginn-optimierer

https://1000rechner.de/rentensplitting-zu-lebzeiten

https://1000rechner.de/rentensplitting-im-todesfall

https://www.1000rechner.de/gesetzliche-rentenversicherung-rechner

https://www.1000rechner.de

#Rente #Rentenversicherung #Rentenberatung #1000Rechner #Rentensplitting

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Kohleausstieg: Mit 58 schon raus aus dem Job – bis zu fünf Jahre Anpassungsgeld möglich!

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Der Kohleausstieg verändert nicht nur die Energieversorgung, sondern auch die Lebensplanung vieler Beschäftigter. Deutschland will die Kohleverstromung aus Braun- und Steinkohle spätestens bis Ende 2038 beenden. Für ältere Beschäftigte gibt es deshalb eine besondere soziale Absicherung: das Anpassungsgeld, kurz APG.

Aber: Nicht jeder Beschäftigte ab 58 Jahren erhält automatisch APG.

Wichtige Voraussetzungen sind:

1. Mindestens 58 Jahre alt:
Zum Zeitpunkt der Entlassung muss das 58. Lebensjahr vollendet sein.

2. Beschäftigung in einem betroffenen Unternehmen:
Erfasst sind insbesondere Beschäftigte im Braunkohletagebau sowie in Braun- und Steinkohleanlagen.

3. Arbeitsplatzverlust wegen des Kohleausstiegs:
Die Entlassung muss mit einer Stilllegung oder Reduzierung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zusammenhängen. Eine Kündigung aus anderen Gründen reicht nicht.

4. Beschäftigungszeiten müssen erfüllt sein:
Grundsätzlich muss bereits am 30. September 2019 und außerdem während der letzten zwei Jahre vor der Entlassung ein Arbeitsverhältnis mit einem erfassten Unternehmen bestanden haben.

Das APG kann höchstens fünf Jahre gezahlt werden und soll die Zeit bis zur frühestmöglichen anschließenden Altersrente überbrücken. Deshalb prüft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ob danach ein Rentenanspruch besteht.

Die Höhe des APG orientiert sich an den bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften.

Besonders wichtig: Die Zeit des APG-Bezugs wird rentenrechtlich als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsbeträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, um Abschläge wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns ganz oder teilweise auszugleichen.

Auch ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen kann möglich sein.

Seit 1. Juli 2025 können Voranfragen und Anträge über das APG-Portal des BAFA gestellt werden.

Für Betroffene gilt deshalb: Nicht nur auf das Alter von 58 Jahren schauen. Entscheidend sind auch Arbeitgeber, Kündigungsgrund, Beschäftigungszeiten, Versicherungsverlauf und der spätere Rentenanspruch.

Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen unabhängigen Rentenberater einzubeziehen. Beim Zusammenspiel von APG, Altersrente, Anrechnungszeiten, Abschlägen, Versorgungsausgleich und zusätzlichen Einkünften steckt der Teufel oft im Detail.

Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, finanzielle Nachteile und falsche Weichenstellungen zu vermeiden.

#Kohleausstieg #Anpassungsgeld #Rente #Rentenversicherung #Rentenberatung

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Diese Fassung ist deutlich näher an Ihrer 2.700-Zeichen-Grenze.

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