Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner gibt es ab 1. Januar 2027 eine wichtige Änderung. Wer neben seiner Altersrente weiterhin beschäftigt ist und sich über das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld erhalten möchte, muss künftig sehr genau auf die Höhe seiner Teilrente achten.
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 228). Geändert wird insbesondere § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Bisher wurde häufig folgende Gestaltung genutzt:
Statt einer Altersvollrente wurde beispielsweise eine Teilrente von 99,99 Prozent beantragt. Wer daneben versicherungspflichtig weiterarbeitete, konnte dadurch grundsätzlich seinen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung erhalten.
Damit ist ab 2027 Schluss.
Künftig entfällt der Krankengeldanspruch bereits dann, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.
Wer den Krankengeldanspruch erhalten möchte, darf somit höchstens zwei Drittel der Vollrente als Altersrente beziehen.
Wichtig: Das betrifft nicht nur die Regelaltersrente.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle Altersrenten, also beispielsweise für die Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für die Regelaltersrente.
Entscheidend ist also nicht die Rentenart, sondern wie hoch die Teilrente im Verhältnis zur Vollrente ist.
Auch bei Erwerbsminderungsrenten muss unterschieden werden: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, hat bereits nach § 50 SGB V grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt dagegen nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Krankengeldes.
Bestehende 99,99-%-Teilrenten sollten deshalb überprüft werden.
Soll die Alters-Teilrente zum 1. Januar 2027 auf höchstens zwei Drittel abgesenkt werden, muss die Änderung spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.
Mein Hinweis: Wer als Rentner weiterarbeitet, sollte nicht vorschnell auf Vollrente umstellen. Rentenhöhe, Arbeitsentgelt, Krankengeldanspruch und Krankenversicherung sollten gemeinsam geprüft werden.
Der interessante Erfahrungsaustausch beim Bundesverband der Rentenberater war am Freitagabend erfolgreich beendet. Danach habe ich die Zeit genutzt und bei 1000Rechner.de noch einige neue Rechnermodule entwickelt, die vielleicht auch für Dich interessant sein können.
Inzwischen gibt es dort genau 1.169 Rechner, Statistiken und Entscheidungshilfen – und alle können kostenlos genutzt werden.
Hier einige der neuen Renten-Tools:
1. Prüfung der Selbstständigkeit und Pflichtversicherung
Der neue Prüfer hilft dabei, eine selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI einzuordnen. Besonders wichtig kann das sein, wenn im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird oder eine Tätigkeit zu den gesetzlich erfassten selbstständigen Berufen gehört.
Vor Beginn der Tagung wurde am Freitag ein Rentenberechner beziehungsweise Rentenbeginn-Optimierer gezeigt, der nach meinen Informationen rund 30 Euro monatlich kosten soll.
Ein entsprechendes Modul habe ich anschließend selbst entwickelt – bei 1000Rechner.de natürlich kostenlos.
Der Rechner vergleicht unterschiedliche Rentenarten, mögliche Rentenbeginntermine, Wartezeiten, Abschläge und Modell-Rentenhöhen. So lassen sich verschiedene Möglichkeiten schnell gegenüberstellen.
3. Rentensplitting zu Lebzeiten
Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern und zeigt, welche Auswirkungen die Übertragung von Rentenanwartschaften haben kann.
4. Rentensplitting im Todesfall
Auch nach dem Tod eines Ehepartners kann die Frage entstehen, ob ein Rentensplitting möglich und sinnvoll zu prüfen ist. Der Rechner zeigt Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen. Dabei sollte immer auch die mögliche Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden.
5. Statistiken zur gesetzlichen Rentenversicherung
Zusätzlich gibt es einen großen Statistikbereich mit rund 28 Kennzahlen und Auswertungen, beispielsweise zu Geburten, Sterbefällen, Rentenbezugsdauer, Rentenausgaben und weiteren Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mein Ziel bei 1000Rechner.de ist es, komplizierte Themen möglichst verständlich aufzubereiten und kostenlose Hilfsmittel zur ersten Orientierung bereitzustellen.
Hinweis zu den Bildern: Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration und Veranschaulichung des Themas.
Der Kohleausstieg verändert nicht nur die Energieversorgung, sondern auch die Lebensplanung vieler Beschäftigter. Deutschland will die Kohleverstromung aus Braun- und Steinkohle spätestens bis Ende 2038 beenden. Für ältere Beschäftigte gibt es deshalb eine besondere soziale Absicherung: das Anpassungsgeld, kurz APG.
Aber: Nicht jeder Beschäftigte ab 58 Jahren erhält automatisch APG.
Wichtige Voraussetzungen sind:
1. Mindestens 58 Jahre alt: Zum Zeitpunkt der Entlassung muss das 58. Lebensjahr vollendet sein.
2. Beschäftigung in einem betroffenen Unternehmen: Erfasst sind insbesondere Beschäftigte im Braunkohletagebau sowie in Braun- und Steinkohleanlagen.
3. Arbeitsplatzverlust wegen des Kohleausstiegs: Die Entlassung muss mit einer Stilllegung oder Reduzierung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zusammenhängen. Eine Kündigung aus anderen Gründen reicht nicht.
4. Beschäftigungszeiten müssen erfüllt sein: Grundsätzlich muss bereits am 30. September 2019 und außerdem während der letzten zwei Jahre vor der Entlassung ein Arbeitsverhältnis mit einem erfassten Unternehmen bestanden haben.
Das APG kann höchstens fünf Jahre gezahlt werden und soll die Zeit bis zur frühestmöglichen anschließenden Altersrente überbrücken. Deshalb prüft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ob danach ein Rentenanspruch besteht.
Die Höhe des APG orientiert sich an den bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften.
Besonders wichtig: Die Zeit des APG-Bezugs wird rentenrechtlich als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsbeträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, um Abschläge wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns ganz oder teilweise auszugleichen.
Auch ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen kann möglich sein.
Seit 1. Juli 2025 können Voranfragen und Anträge über das APG-Portal des BAFA gestellt werden.
Für Betroffene gilt deshalb: Nicht nur auf das Alter von 58 Jahren schauen. Entscheidend sind auch Arbeitgeber, Kündigungsgrund, Beschäftigungszeiten, Versicherungsverlauf und der spätere Rentenanspruch.
Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen unabhängigen Rentenberater einzubeziehen. Beim Zusammenspiel von APG, Altersrente, Anrechnungszeiten, Abschlägen, Versorgungsausgleich und zusätzlichen Einkünften steckt der Teufel oft im Detail.
Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, finanzielle Nachteile und falsche Weichenstellungen zu vermeiden.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Der 1000Rechner.de wurde heute um ein weiteres Rechenmodul ergänzt:
Was passiert steuerlich und sozialversicherungsrechtlich, wenn jemand eine Altersrente bezieht und weiterarbeitet – oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Aktivrente nutzt? Die Auswirkungen lassen sich individuell berechnen.
Was berechnet dieser Rechner?
Der Rechner verbindet gesetzliche Altersrente und Arbeitslohn und zeigt für 2026 Steuerbelastung und Sozialversicherungsbeiträge getrennt nach Arbeitslohn und Rente. Bei Ehepaaren können Einkünfte des Ehepartners und die Zusammenveranlagung berücksichtigt werden.
Seit 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG: Nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze können bei einer begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit beginnt erst im Folgemonat.
Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht hat, bekommt diese Steuerbefreiung noch nicht. Der Rechner berechnet zunächst die reguläre Steuer und zeigt, ab wann die Aktivrente frühestens möglich ist.
Zur Sozialversicherung: Vor der Regelaltersgrenze besteht bei einer Altersvollrente weiter Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann verzichtet werden. Kranken- und Pflegeversicherung enden dadurch nicht automatisch.
Bei der Rente berücksichtigt das Modell Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Treffen Arbeitsentgelt und Rente zusammen, werden die Beiträge getrennt ausgewiesen.
Auch die Rentenbesteuerung wird berücksichtigt: Bei Rentenbeginn 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent, bei Rentenbeginn 2026 84,0 Prozent. Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich aus dem ersten vollen Kalenderjahr nach Rentenbeginn ermittelt und danach als Euro-Betrag festgeschrieben.
Die Einkommensteuer wird nicht getrennt auf Rente und Arbeitslohn festgesetzt. Deshalb zeigt der Rechner zusätzlich eine rechnerische Aufteilung der Gesamtsteuer. Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 mit 12.348 Euro Grundfreibetrag.
Beispiel: 2.200 Euro Altersrente plus 3.000 Euro Arbeitslohn. Vor der Regelaltersgrenze wird der Lohn regulär besteuert. Danach können bei erfüllten Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleiben.
Die zu diesem Beitrag verwendeten Bilder können mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt worden sein. Sie dienen der Illustration und stellen keine realen Personen oder konkreten Einzelfälle dar.
Die Diskussion über eine mögliche Reform der sogenannten „Rente mit 63“ nimmt Fahrt auf. Die Bezeichnung ist allerdings verkürzt: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich bei 65 Jahren. Voraussetzung sind 45 Jahre Wartezeit.
Diese Altersrente kann nicht mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat im Zusammenhang mit möglichen Änderungen einen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge angesprochen. Auch eine Übergangsregelung von etwa fünf Jahren wird als mögliche Variante diskutiert. Ob und in welcher Form eine solche Regelung kommt, ist derzeit offen.
Doch würden fünf Jahre ausreichen?
Nehmen wir an, eine Rentenreform tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Dann stellt sich die Frage, wie Menschen geschützt werden, die ihre berufliche Zukunft bereits verbindlich nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht geplant haben.
Altersteilzeit zeigt das Problem
Ein Beispiel ist die Altersteilzeit im Blockmodell:
3 Jahre Arbeitsphase + 3 Jahre Freistellungsphase = 6 Jahre.
Zunächst wird drei Jahre gearbeitet, anschließend folgen drei Jahre Freistellung. Häufig ist vorgesehen, dass unmittelbar danach eine Altersrente beginnt.
Schließt ein Arbeitnehmer noch 2026 einen solchen Vertrag und ist ein Rentenbeginn im Jahr 2032 vorgesehen, hat er seine berufliche und finanzielle Planung für sechs Jahre festgelegt.
Ändert der Gesetzgeber zum 1. Januar 2027 das Rentenrecht und gilt der Vertrauensschutz nur fünf Jahre, könnte eine Lücke entstehen:
6 Jahre Altersteilzeit – aber möglicherweise nur 5 Jahre Vertrauensschutz.
Wie sieht das bei den drei Altersrenten aus?
Beispiel 1 – Schwerbehindertenrente
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 62 Jahren Wartezeit: 35 Jahre Abschlag mit 62: 10,8 % Schwerbehinderung: GdB mindestens 50 bei Rentenbeginn
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 56 → Beginn Altersteilzeit 56–59 → Arbeitsphase 59–62 → Freistellungsphase 62 → Rentenbeginn mit Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Beispiel 2 – Rente für langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 63 Jahren Wartezeit: 35 Jahre Abschlagsfrei: mit 67 Jahren Abschlag mit 63: 14,4 %
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 57 → Beginn Altersteilzeit 57–60 → Arbeitsphase 60–63 → Freistellungsphase 63 → Rentenbeginn mit 14,4 % Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Beispiel 3 – Rente für besonders langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: mit 65 Jahren Wartezeit: 45 Jahre Abschlag: keiner Vorzeitiger Beginn: nicht möglich
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 59 → Beginn Altersteilzeit 59–62 → Arbeitsphase 62–65 → Freistellungsphase 65 → abschlagsfreier Rentenbeginn
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Drei Renten – ein mögliches Vertrauensschutzproblem
Damit lässt sich der Unterschied auf einen Blick erkennen:
Schwerbehindertenrente: 56 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 62
Langjährig Versicherte: 57 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 63
Besonders langjährig Versicherte: 59 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 65
Bei allen drei Beispielen beträgt der Planungszeitraum sechs Jahre.
Deshalb könnte ein Vertrauensschutz von lediglich fünf Jahren für bereits bestehende Altersteilzeitverträge zu kurz sein.
Rechtlich folgt daraus allerdings nicht automatisch, dass ein Anspruch auf die bisherige Rechtslage besteht. Wie der Vertrauensschutz ausgestaltet wird, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln.
Besser wäre ein gezielter Bestandsschutz
Statt lediglich eine pauschale Übergangsfrist nach Geburtsjahrgängen festzulegen, könnte der Gesetzgeber bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge besonders berücksichtigen.
Beispielsweise könnte geregelt werden:
Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen rechtswirksamen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat und dessen Vertragsgestaltung auf einen Rentenbeginn nach den bisherigen Vorschriften ausgerichtet ist, erhält für diesen Übergangsfall besonderen Schutz.
Damit würden gezielt Menschen berücksichtigt, die vor der Gesetzesänderung verbindliche und nur schwer rückgängig zu machende Entscheidungen getroffen haben.
Diese Regelung wäre aus meiner Sicht auch eher verfassungskonform.
Meine Einschätzung
Vertrauensschutz kann sinnvoll sein. Ob fünf Jahre ausreichen, hängt von der konkreten Übergangsregelung ab.
Wer einen sechsjährigen Altersteilzeitvertrag unterschrieben hat, hat seine berufliche und finanzielle Lebensplanung auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Rentenrecht ausgerichtet.
Deshalb sollte eine Rentenreform nicht ausschließlich auf Geburtsjahrgänge schauen. Berücksichtigt werden sollte auch:
Wer hat vor der Reform bereits verbindliche und kaum noch umkehrbare Entscheidungen getroffen?
Bei einem 3+3-Altersteilzeitmodell wäre ein Schutz, der die gesamten sechs Jahre bis zum geplanten Rentenbeginn abdeckt, nachvollziehbar. Noch gezielter wäre ein ausdrücklich geregelter Bestandsschutz für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge.
Welche Regelung tatsächlich beschlossen wird, steht derzeit nicht fest. Entscheidend wird der konkrete Gesetzestext sein.
Hinweis: Bilder wurden mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration und stellen keine realen Ereignisse oder Personen dar.
So ist insbesondere der Vergleich 56→62 / 57→63 / 59→65 wesentlich schneller erfassbar.
Die geplante Rentenreform sorgt weiter für Diskussionen. Im Mittelpunkt steht die Frage, was mit der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren passiert. Diese Rente wird oft noch als Rente mit 63 bezeichnet, obwohl das Zugangsalter längst gestiegen ist.
Bärbel Bas hat im Bundestag zugesagt, dass es bei möglichen Änderungen einen Vertrauensschutz geben soll. Das ist für viele Versicherte wichtig. Wer kurz vor der Rente steht und seine Lebensplanung auf eine bestimmte Rentenart ausgerichtet hat, braucht Verlässlichkeit.
Nach der Meldung von Ihre Vorsorge vom 11. September 2026 stellte Bas klar, dass die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren nicht plötzlich wegfallen solle. Es soll Übergangsregelungen geben. Entscheidend ist aber: Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch nicht fest. Eine politische Zusage ersetzt kein beschlossenes Gesetz.
Die Rentenkommission hatte im Juni Vorschläge für eine umfassende Reform der Alterssicherung vorgelegt. Dazu gehört auch die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren. Genau dieser Punkt ist umstritten. Viele Menschen haben jahrzehntelang gearbeitet, Beiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt.
Bas begründet die Reform mit dem Ziel, die gesetzliche Rente dauerhaft finanzierbar zu halten. Gleichzeitig sollen jüngere Beitragszahler nicht überfordert werden. Ohne Reformen drohten nach ihrer Darstellung steigende Beiträge oder Leistungskürzungen. Auch eine Erwerbstätigenversicherung und Verbesserungen für gesundheitlich eingeschränkte Menschen werden diskutiert.
Wichtig bleibt deshalb: Niemand sollte sich allein auf politische Schlagworte verlassen. Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen will, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen lassen. Entscheidend sind die 45 Versicherungsjahre, mögliche Abschläge, Schwerbehinderung, Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten und die passende Rentenart.
Meine Einschätzung: Vertrauensschutz ist richtig und notwendig. Aber erst das Gesetz zeigt, wer wirklich geschützt wird und ab welchem Jahr neue Regeln greifen. Bis dahin gilt: Ruhe bewahren, Rentenkonto prüfen und keine vorschnellen Entscheidungen treffen.
Persönlich gehe ich davon aus, dass der Vertrauensschutz über sechs Jahre laufen müsste. Der Grund: Es gibt viele Altersteilzeitmodelle, die auf drei Jahre aktive Phase und drei Jahre passive Phase angelegt sind. Wer sich bereits verbindlich auf ein solches Modell eingelassen hat, braucht besonderen Schutz vor kurzfristigen gesetzlichen Änderungen.
Hinweis: Die verwendeten Bilder können mit Künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet worden sein. Sie dienen der Illustration und stellen keine echten Szenen dar.
Die Schweiz macht ernst mit digitaler Souveränität. Während viele Staaten noch darüber reden, wie abhängig Behörden von großen Softwarekonzernen sein dürfen, geht die Schweizer Bundeskanzlei einen konkreten Schritt: Rund 3.000 Beschäftigte sollen künftig mit einer souveränen Open-Source-Arbeitsplatzsoftware arbeiten.
Das ist ein politisches Signal.
Wer seine Verwaltung vollständig auf geschlossene Systeme einzelner Anbieter stützt, macht sich abhängig: von Lizenzmodellen, Preiserhöhungen, Cloud-Standorten, Vertragsbedingungen, Datenschutzregeln und technischen Vorgaben, die oft nicht in Europa entschieden werden.
Die Schweiz will diese Abhängigkeit verringern. Ab Ende 2027 sollen Mitarbeitende in besonders kritischen Geschäftsprozessen mit einer offenen Arbeitsplatzlösung arbeiten. Für die erste Phase von 2026 bis 2028 sind nach Angaben der Bundeskanzlei 9 Mio. Franken vorgesehen.
Im Zentrum steht eine Open-Source-Plattform für Büroautomation. Sie kann typische Verwaltungsaufgaben abdecken: Textverarbeitung, Tabellen, Präsentationen, E-Mail, Kalender, Dateiablage, Videokonferenzen, Chat, Wissensmanagement und Projektarbeit.
Der entscheidende Punkt ist nicht nur der Preis. Open Source bedeutet vor allem: Der Quellcode ist überprüfbar. Sicherheitsfragen, Datenflüsse und technische Abhängigkeiten lassen sich transparenter bewerten. Außerdem kann der Staat eigene Anforderungen besser einbringen, statt an die Produktstrategie eines einzelnen Konzerns gebunden zu sein.
Ein solcher Wechsel ist anspruchsvoll. Migration, Schulung, Betrieb, Support, Schnittstellen, Datenschutz und Akzeptanz der Beschäftigten müssen funktionieren. Wer jahrelang mit Microsoft 365 gearbeitet hat, ändert seine Arbeitsweise nicht über Nacht.
Für Deutschland sollte dieser Schritt ein Weckruf sein. Auch hier wird seit Jahren über digitale Souveränität gesprochen. Die Schweiz zeigt nun, dass man nicht nur Strategiepapiere schreiben, sondern tatsächlich anfangen kann.
Gerade Verwaltungen, Sozialversicherungsträger, Kommunen, Gerichte, Schulen und Ministerien verarbeiten hochsensible Daten. Wenn ihre digitale Arbeitsumgebung von wenigen internationalen Anbietern abhängt, ist das nicht nur eine technische Frage. Es ist eine Frage staatlicher Handlungsfähigkeit.
Die Botschaft ist klar: Ein moderner Staat muss digital arbeitsfähig sein, ohne sich vollständig abhängig zu machen. Open Source ist kein Allheilmittel. Aber es ist ein wichtiger Baustein für mehr Kontrolle, Transparenz und digitale Freiheit.
Wer derzeit auf manche Preistafel an deutschen Tankstellen blickt, dürfte zweimal hinschauen. Das Foto zeigt extreme Preise: Diesel 2,819 Euro, Super E10 2,739 Euro und Super 2,799 Euro. Bei Premiumkraftstoffen werden sogar 2,989 Euro pro Liter angezeigt. Die 3-Euro-Marke ist damit auf dieser Preistafel praktisch erreicht.
Wichtig: Das Foto zeigt die Preise einer einzelnen Tankstelle. Es bedeutet nicht, dass Kraftstoff in Deutschland überall so teuer ist. Doch die Aufnahme macht ein grundsätzliches Problem deutlich: Bei fossilen Energien sind Deutschland und Europa stark von internationalen Märkten und Entwicklungen außerhalb Europas abhängig.
Öl wird weltweit gehandelt. Kriege, politische Krisen, Sanktionen, Entscheidungen großer Förderländer oder Störungen wichtiger Transportwege können Angebot und Preise beeinflussen. Was Tausende Kilometer entfernt geschieht, kann deshalb am Ende unsere Preise an der Zapfsäule verändern.
Unser Problem heißt Abhängigkeit
Genau hier muss Europa ansetzen. Wir können nicht bestimmen, welchen politischen oder wirtschaftlichen Quatsch andere Staaten betreiben. Wir können aber verringern, wie stark wir davon abhängig sind.
Mehr Unabhängigkeit entsteht, wenn die EU gemeinsam mit anderen demokratischen Staaten Europas ihre Energieversorgung stärker selbst organisiert und vernetzt.
Sonne, Wind und Wasser statt immer neuer Abhängigkeiten
Photovoltaik kann auf Dächern, Parkplätzen und geeigneten Freiflächen Strom erzeugen. Windkraft liefert an Land und auf See Energie. Wasserkraft ist in Teilen Europas seit Jahrzehnten eine verlässliche Energiequelle. Solarthermie kann Wärme liefern und so den Verbrauch anderer Energieträger senken.
Dazu brauchen wir leistungsfähige Stromnetze, Speicher und eine bessere europäische Zusammenarbeit. Ein gut vernetztes Europa kann regionale Unterschiede bei Sonne und Wind besser ausgleichen.
Energiepolitik ist auch Sicherheitspolitik
Die Energiewende ist deshalb nicht nur Klimapolitik. Sie ist auch Wirtschafts-, Sicherheits- und Unabhängigkeitspolitik.
Jede Kilowattstunde, die wir in Europa selbst aus erneuerbaren Quellen erzeugen und nutzen, kann unseren Bedarf an importierten fossilen Energieträgern reduzieren.
Wir werden Öl und Gas nicht von heute auf morgen ersetzen. Aber wir können Schritt für Schritt dafür sorgen, dass Krisen und Entscheidungen außerhalb Europas weniger Macht über unsere Energiepreise haben.
Fast drei Euro auf einer Preistafel sollten uns daran erinnern, wie wertvoll eine sichere, bezahlbare und möglichst eigenständige europäische Energieversorgung ist.
Mehr europäische Energie bedeutet langfristig: mehr Unabhängigkeit.
KI-Bildhinweis: Die in diesem Beitrag verwendeten Illustrationen wurden teilweise mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt bzw. bearbeitet. Sie dienen der symbolischen und redaktionellen Veranschaulichung des Themas und stellen nicht in jedem Fall reale Situationen oder Orte dar.
Wer als Rentenberater selbstständig tätig ist, kennt die Herausforderung: Die rentenrechtliche Beratung ist nur ein Teil der täglichen Arbeit. Mandantendaten müssen erfasst, Vollmachten erstellt, Fristen überwacht, Schriftstücke verwaltet, Rechnungen geschrieben und Zahlungseingänge kontrolliert werden.
Aus dieser Praxis entstand die Idee für ein Verwaltungs- und Managementprogramm speziell für Rentenberater.
Mehr als klassische Kanzleisoftware
Viele Kanzleiprogramme berücksichtigen die besonderen Anforderungen von Rentenberatern nur teilweise.
Schon bei der Mandantenanlage soll der Grund des Auftrags erfasst werden können: etwa Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Kontenklärung, Kindererziehungszeiten, Statusfeststellung, Widerspruch oder Klage.
Versicherungsnummer, Krankenkasse, Steuer-ID und weitere Daten werden zentral hinterlegt. Bei Widerspruch und Klage kommen Angaben zur Rechtsschutzversicherung und Deckungszusage hinzu.
Formulare, Abrechnung und Buchhaltung
Häufig benötigte Formulare sollen direkt mit gespeicherten Mandantendaten vorbereitet werden. Ebenso können eigene Formulare, Vorlagen und Textbausteine integriert werden.
Vorgesehen sind außerdem Rechnungsstellung, Zahlungseingänge, Ausgaben und Einnahmen-Überschussrechnung sowie eine Exportmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater, insbesondere für DATEV Unternehmen online (DUO).
Verwaltung trifft Künstliche Intelligenz
Besonders interessant wird die Verbindung mit meinem Rentenberater-KI-Modul, das nach derzeitiger Planung bis zum Jahresende 2026 fertiggestellt werden soll.
Unterlagen eines Mandanten sollen eingescannt und vom KI-Modul analysiert werden. Aus den vorliegenden Informationen soll die KI selbstständig mehrere alternative Lösungsansätze für den jeweiligen Fall vorschlagen.
Die fachliche Prüfung, Bewertung und Entscheidung bleibt beim Rentenberater. Die KI kann Zusammenhänge erkennen, Alternativen gegenüberstellen und zusätzliche Ansatzpunkte aufzeigen. Dadurch kann der Rentenberater Fälle noch qualifizierter und effektiver bearbeiten.
Ein Gesamtsystem für die Rentenberatung
Beide Systeme sollen sich ideal ergänzen: Das Verwaltungsprogramm organisiert Mandanten, Dokumente, Verfahren und Abrechnung, während das KI-Modul die fachliche Analyse unterstützt.
So entsteht Schritt für Schritt ein Gesamtsystem, in dem Kanzleiverwaltung und Künstliche Intelligenz sinnvoll zusammenspielen.
Das Ziel: weniger Zeit für Routine und Verwaltung und mehr Zeit für das Entscheidende – die qualifizierte Beratung der Mandanten.
Was passiert, wenn eine Künstliche Intelligenz nicht nur Fragen beantwortet, sondern selbstständig handelt – und dabei Wege findet, die eigentlich nicht vorgesehen waren?
Neue Berichte über KI-Agenten von OpenAI zeigen genau dieses Risiko.
Nach Recherchen der Nachrichtenagentur Reuters sollen OpenAI-Agenten auf mehr als zehn weiteren, zuvor nicht öffentlich bekannten Webseiten unerlaubt Informationen ausgetauscht beziehungsweise hinterlassen haben. Reuters beruft sich dabei auf sechs unabhängige Untersuchungsgruppen.
KI-Agenten fanden eigene Wege
KI-Agenten unterscheiden sich von normalen Chatbots: Sie können Aufgaben weitgehend selbstständig bearbeiten, Werkzeuge einsetzen und Aktionen im Internet ausführen.
Nach den Recherchen hinterließen Agenten Informationen unter anderem auf Wikis und anderen öffentlich zugänglichen Internetseiten.
Wichtig dabei: Nicht alle Vorgänge waren Hackerangriffe. Ein Teil wird vielmehr als unerlaubte Kommunikation oder „Agent Spam“ eingeordnet.
Das Beunruhigende ist etwas anderes: Systeme fanden offenbar Möglichkeiten, bestehende Beschränkungen zu umgehen und trotzdem Informationen im Internet abzulegen.
Deutsches Wiki als Kommunikationsplattform
Besonders bemerkenswert war ein bereits bekannt gewordener Fall: OpenAI-Agenten nutzten ein deutschsprachiges Wiki als eine Art digitales Schwarzes Brett.
Reuters berichtete von mehr als 15.000 Änderungen. Agenten konnten dort Informationen hinterlassen, die wiederum von anderen Agenten gelesen werden konnten.
Damit entstand faktisch ein Kommunikationsweg, der ursprünglich nicht vorgesehen war.
OpenAI spricht von einem „Warnschuss“
Noch ernster war ein Vorfall bei der KI-Plattform Hugging Face.
OpenAI selbst bezeichnete diesen als „warning shot“ – Warnschuss. Nach Angaben des Unternehmens zeige der Fall, dass leistungsfähige KI-Agenten unter bestimmten Bedingungen Sicherheitslücken finden und ausnutzen können.
OpenAI arbeitet deshalb an zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, stärkerer Überwachung und Beschränkungen für autonome Agenten.
Die entscheidende Frage
Bisher galt vereinfacht:
Der Mensch gibt einer KI einen Auftrag – die KI führt ihn aus.
Bei autonomen Agenten lautet das Prinzip zunehmend:
Der Mensch gibt das Ziel vor – die KI sucht selbstständig den Weg dorthin.
Genau deshalb müssen Sicherheitsmechanismen mit der Leistungsfähigkeit der KI wachsen.
Wir brauchen Transparenz, technische Grenzen und klare Regeln. Nicht um Künstliche Intelligenz zu verhindern, sondern damit der Mensch auch künftig bestimmt, was eine Maschine darf.
Die entscheidende Frage lautet deshalb:
Kontrollieren wir künftig die KI – oder sucht sich die KI zunehmend ihre eigenen Wege?
Hinweis zu den Bildern: Die verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen der symbolischen Illustration des Artikels.