Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

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Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
Werner Hoffmann.
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Eine am 23. Juni 1949 geborene Versicherte hat bisher keine Altersrente beantragt. In ihrem Versicherungsverlauf befinden sich nach den vorliegenden Angaben Beschäftigungszeiten aus den Jahren 1986 bis 1989 sowie ein neunmonatiger Minijob im Jahr 2000.

Unterstellt man für 1986 bis 1988 jeweils zwölf Beitragsmonate, ergibt sich:

1986 bis 1988: 36 Monate
Minijob 1989: 12 Monate
Minijob 2000: 9 Monate

Insgesamt wären damit 57 Beitragsmonate vorhanden. Für die Regelaltersrente werden jedoch mindestens 60 Kalendermonate benötigt. Es fehlen also nur drei Monate.

Die Schulzeit zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr hilft dabei nicht weiter. Schulzeiten können grundsätzlich erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gespeichert werden. Sie zählen jedoch nicht als Beitragsmonate für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.

Drei Monate als Leseoma

Nimmt die Versicherte nun für drei Monate einen ordnungsgemäß angemeldeten Minijob als Leseoma mit monatlich 175 Euro auf, können die fehlenden Monate erworben werden.

Voraussetzung ist, dass sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die Vergütung darf auch nicht lediglich als steuerfreie Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil der Versicherten monatlich 6,30 Euro. Nach drei Monaten wären die erforderlichen 60 Beitragsmonate erfüllt.

Aus den bisher überschlägig berechneten rund 0,551 Entgeltpunkten und dem zusätzlichen Verdienst von insgesamt 525 Euro ergeben sich ungefähr 0,561 Entgeltpunkte.

Beim Rentenwert von 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 entspräche dies einer monatlichen Bruttorente von rund:

0,561 × 42,52 Euro = 23,87 Euro

Was ergibt das innerhalb von zehn Jahren?

Ohne Rentenanpassungen würden in zehn Jahren insgesamt rund 2.864 Euro brutto ausgezahlt.

Unterstellt man vereinfachend eine jährliche Rentenanpassung von durchschnittlich 3 Prozent, würden innerhalb von zehn Jahren insgesamt rund 3.284 Euro brutto gezahlt. Die tatsächlichen Rentenanpassungen können allerdings höher oder niedriger ausfallen.

Kein Zuschlag seit dem regulären Rentenalter

Obwohl die Versicherte ihre Rente erst mit 77 Jahren beginnt, erhält sie für die Zeit seit Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat.

Dieser Zuschlag setzt nach § 77 SGB VI voraus, dass die Wartezeit bereits erfüllt war und eine bestehende Altersrente trotzdem nicht beansprucht wurde. Hier entsteht der Rentenanspruch jedoch erst durch die drei neuen Beitragsmonate.

Erst wenn die Versicherte die Rente nach Erfüllung der 60 Monate weiter aufschiebt, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden weiteren Monat um 0,5 Prozent.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Altersrente #Minijob #Rentenversicherung #Entgeltpunkte #Rentenberatung

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Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
Werner Hoffmann.
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Viele Minijobber haben sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das sparte Beiträge, konnte aber Nachteile haben: weniger Pflichtbeitragszeiten, schlechtere Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente und geringere Ansprüche auf Rehabilitation.

Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden. Danach besteht wieder Rentenversicherungspflicht.

Was kostet die Rückkehr?

Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Minijobber 3,6 Prozent. Bei 603 Euro Verdienst sind das 21,71 Euro monatlich.

Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent, der Eigenanteil 13,6 Prozent. Bei niedrigen Verdiensten gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro.

Welche Vorteile entstehen?

Durch den Eigenanteil zählt der Minijob als Pflichtbeitragszeit. Das kann wichtig sein für:

– die Erfüllung von Wartezeiten,
– einen früheren Rentenbeginn,
– medizinische oder berufliche Reha,
– Übergangsgeld,
– den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente,
– staatlich geförderte Altersvorsorge.

Auch der Verdienst wird bei der Rentenberechnung vollständig berücksichtigt. Wer zugleich einen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, erhält den Monat jedoch nicht doppelt angerechnet. Jeder Kalendermonat zählt nur einmal.

Wie funktioniert der Antrag?

Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Dieser dokumentiert den Eingang und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.

Im Privathaushalt erfolgt die Meldung über den Änderungsscheck.

Die Versicherungspflicht beginnt im Folgemonat nach Antragseingang. Eine rückwirkende Beitragszahlung ist nicht möglich.

Die Entscheidung gilt für alle Minijobs

Die Aufhebung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten und später aufgenommenen Minijobs. Sie bleibt bestehen, bis kein Minijob mehr ausgeübt wird.

Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

Mein Rat

Die monatliche Ersparnis durch die Befreiung ist gering. Der Verlust an sozialrechtlichem Schutz kann dagegen erheblich sein.

Besonders Minijobber ohne versicherungspflichtige Beschäftigung sollten die Rückkehr prüfen. Der Eigenbeitrag kann für Rente, Reha, Erwerbsminderung und geförderte Altersvorsorge entscheidend sein.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Minijob #Rentenversicherung #Erwerbsminderungsrente #Altersvorsorge #Rentenberatung

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§ 63 SGB X: Wann muss das Sozialamt die Kosten eines Rentenberaters erstatten?

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid des Sozialamts Widerspruch einlegt und einen Rentenberater beauftragt, fragt sich häufig: Muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen?

Die entscheidende Vorschrift ist § 63 SGB X. Sie gewährt jedoch keinen allgemeinen Zuschuss für eine Beratung. Erstattet werden grundsätzlich nur die notwendigen Aufwendungen eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.

Wann besteht ein Erstattungsanspruch?

Ändert das Sozialamt den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss der zuständige Rechtsträger die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten.

Bei einem Teilerfolg kann die Kostenerstattung entsprechend begrenzt werden. Zusätzlich muss die Behörde feststellen, dass die Hinzuziehung des Rentenberaters notwendig war.

Dies kann insbesondere der Fall sein bei:

schwierigen sozialrechtlichen Fragen,
– umfangreichen Bescheiden und Unterlagen,
– komplizierten Berechnungen,
– fehlenden eigenen Rechtskenntnissen des Betroffenen.

Der Rentenberater darf dabei nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis tätig werden.

Wie wird abgerechnet?

Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend.

Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gilt regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt:

65 Euro bis 837 Euro

Mehr als 391 Euro können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die konkrete Höhe richtet sich unter anderem nach:

– dem Umfang der Tätigkeit,
– der Schwierigkeit der Angelegenheit,
– der Bedeutung für den Mandanten,
– den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten.

Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel: Erfolgreicher Widerspruch

Das Sozialamt erkennt bestimmte Unterkunftskosten nicht an. Der Rentenberater prüft den Bescheid, wertet den Mietvertrag aus und begründet den Widerspruch.

Das Sozialamt ändert den Bescheid vollständig und erkennt die Hinzuziehung des Rentenberaters als notwendig an.

Eine beispielhafte Abrechnung:

Geschäftsgebühr: 391,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

19 Prozent Umsatzsteuer: 78,09 Euro

Gesamtbetrag: 489,09 Euro

Diese gesetzlichen Kosten können vom Sozialamt erstattet werden.

Wurde mit dem Mandanten dagegen ein Stundenhonorar von 160 Euro vereinbart, muss das Sozialamt nicht automatisch das gesamte vereinbarte Honorar übernehmen. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die notwendigen gesetzlichen RVG-Gebühren.

Eine mögliche Differenz kann deshalb beim Mandanten verbleiben.

§ 63 SGB X bezahlt keine allgemeine Beratung. Die Vorschrift schützt den Bürger vielmehr vor den notwendigen Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs.

#Sozialamt #Widerspruch #Rentenberater #SGBX #Kostenerstattung

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Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater

Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.

Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?

Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.

Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.

Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.

Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:

190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch

250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten

Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.

Was gilt bei Beratungshilfe?

Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:

15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,

42 Euro für eine reine Beratung,

102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,

gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.

Beispiel einer Abrechnung

Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.

Geschäftsgebühr: 102,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro

Gesamtbetrag: 145,18 Euro

Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.

Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.

Entscheidend ist deshalb immer:

Gibt es eine wirksame Vergütungsvereinbarung?

Gilt die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG?

Oder wurde Beratungshilfe bewilligt?

#Rentenberater #RVG #Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid

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Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG), Prozessbevollmächtigter und Generationenberater

Viele Menschen verzichten auf eine fachkundige Prüfung ihres Rentenbescheides, weil sie die Kosten einer professionellen Rentenberatung fürchten. Dabei gibt es für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen eine wichtige staatliche Unterstützung: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

Was viele nicht wissen: Beratungshilfe kann in Rentenangelegenheiten nicht nur durch Rechtsanwälte geleistet werden. Auch registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater gehören nach § 3 Beratungshilfegesetz zu den zugelassenen Beratungspersonen – allerdings nur innerhalb ihrer gesetzlichen Beratungsbefugnis.

Was umfasst die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe beinhaltet nicht nur ein Erstgespräch. Sie kann auch die notwendige außergerichtliche Vertretung umfassen.

Ein Rentenberater kann beispielsweise:

– einen Rentenbescheid prüfen,
– Versicherungszeiten und Entgeltpunkte kontrollieren,
– bei der Kontenklärung unterstützen,
– Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente prüfen,
– Anträge und Widersprüche begründen,
– den Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung führen.

Auch das Widerspruchsverfahren gehört grundsätzlich noch zur außergerichtlichen Tätigkeit. Kommt es dagegen zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht, endet die Beratungshilfe. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wer erhält Beratungshilfe?

Beratungshilfe wird nicht automatisch gewährt, nur weil jemand eine niedrige Rente oder Sozialleistungen bezieht. Das zuständige Amtsgericht prüft insbesondere:

Sind Einkommen und Vermögen gering genug?
Ist rechtliche Hilfe erforderlich?
Gibt es keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit?
Ist das Anliegen nicht mutwillig?

Benötigt werden regelmäßig Nachweise über Einkommen, Rente, Mietkosten, Vermögen und laufende Belastungen sowie die Unterlagen zum konkreten Rentenproblem.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Beratung gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er noch nachträglich eingereicht werden.

Was kostet die Beratung?

Der Rechtsuchende muss grundsätzlich nur eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro zahlen. Die weitere gesetzliche Vergütung erhält der Rentenberater bei bewilligter Beratungshilfe aus der Staatskasse, wobei oft die 15 Euro erlassen werden.

Beratungshilfe kann damit verhindern, dass berechtigte Rentenansprüche allein aus finanziellen Gründen ungeprüft bleiben.

#Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid #Widerspruch #Sozialrecht

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Top-Ten-Rentner in Deutschland: So hoch kann eine gesetzliche Rente tatsächlich sein!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Viele Menschen glauben, dass eine gesetzliche Altersrente von deutlich über 3.000 Euro im Monat praktisch unmöglich ist. Tatsächlich gibt es jedoch einige wenige Ausnahmefälle. Zu ihnen gehören die Top-Ten-Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

Der hier gezeigte Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2026 zeigt, welche Rentenhöhe unter außergewöhnlichen Voraussetzungen erreichbar ist. Die Bruttorente stieg zum 1. Juli 2026 auf 3.884,26. Nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrags und der Pflegeversicherung verbleibt ein Zahlbetrag von 3.406,51 Euro.

Abzuziehen ist davon noch die Einkommensteuer und ggf. Kirchensteuer.

Diese Rentenhöhe ist jedoch kein Normalfall. Der Versicherte war insgesamt 46 Jahre rentenversichert und hat – mit Ausnahme einer 21-monatigen Ausbildungszeit – stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dadurch wurden nahezu durchgehend die maximal möglichen Entgeltpunkte erworben.

Doch selbst das hätte nicht ausgereicht. Zusätzlich wurden freiwillige Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI geleistet. Diese Möglichkeit besteht nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und kann eine spätere Altersrente zusätzlich erhöhen.

Interessant ist auch der Vergleich mit dem öffentlichen Dienst. Die gesetzliche Altersrente dieses Versicherten liegt leicht über der durchschnittlichen Beamtenpension. Ein direkter Vergleich ist dennoch schwierig, denn Arbeitnehmer können zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung erhalten, Beamte dagegen nicht.

Im vorliegenden Fall erhält der Rentner zusätzlich eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge verbleiben daraus monatlich rund 951 Euro. Für diese betriebliche Altersversorgung hat der Versicherte allerdings rund ein Drittel der Beiträge selbst finanziert, während der Arbeitgeber etwa zwei Drittel übernommen hat.

Außerdem wird sich die Leistung der Pensionskasse voraussichtlich künftig nur noch gering erhöhen. Sowohl von der gesetzlichen Rente als auch von der Betriebsrente kann – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – Einkommensteuer anfallen.

Selbst mit dieser zusätzlichen Betriebsrente bewegt sich das Gesamteinkommen in einer Größenordnung, die etwa mit der Versorgung eines Oberamtsrat oder Studienrats vergleichbar ist. Gleichzeitig gibt es im Beamtenbereich zahlreiche Ämter mit noch deutlich höheren Versorgungsbezügen.

Der Fall zeigt: Sehr hohe gesetzliche Renten sind möglich – sie setzen jedoch eine außergewöhnliche Erwerbsbiografie und besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Solche Renten bleiben absolute Ausnahmefälle.

#Rente #GesetzlicheRente #Betriebsrente #Beamtenpension #Rentenversicherung

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IFG vor dem Aus? Warum jetzt vor einem massiven Transparenzverlust in Deutschland gewarnt werden muss

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Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer
Werner Hoffmann.
Überzeugter demokratischer Europäer.
Was weiß der Staat – und was dürfen Bürgerinnen, Bürger und Journalisten darüber erfahren?
Genau darüber entscheidet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Seit 2006 ermöglicht es jedem Menschen, Informationen von Bundesbehörden anzufragen – ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.

Doch genau dieses Prinzip steht jetzt auf dem Prüfstand.

Das Bundeskabinett – bestehend aus CDU, CSU und SPD hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der das IFG deutlich verändern soll.

Dass eine AfD am liebsten komplett abschaffen würde, wenn sie an der Regierung wäre, muss eigentlich nicht extra erwähnt werden.

Nun muss der Bundestag darüber entscheiden.

Der freie Zugang zu staatlichen Informationen wird durch die Veränderung künftig erheblich erschwert werden.

Besonders scharf fällt die Kritik des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) aus.

Der Verband fordert den Bundestag auf, die geplanten Einschränkungen nicht zu beschließen. Statt weniger Transparenz brauche Deutschland mehr Informationsrechte und endlich ein Bundespresseauskunftsgesetz.

Warum ist das so wichtig?

Das IFG war in den vergangenen Jahren Grundlage zahlreicher investigativer Recherchen. Unter anderem spielten IFG-Anfragen eine Rolle bei der Aufarbeitung der Maskenbeschaffungen während der Corona-Pandemie sowie bei Recherchen zu Philipp Amthors Kontakten zu Augustus Intelligence.

Solche Recherchen wären ohne gesetzliche Auskunftsansprüche deutlich schwieriger gewesen.

Ein breites Bündnis aus Medien, Transparenzorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen warnt deshalb vor einem Rückschritt.

Nach Angaben des DJV haben inzwischen 116 Organisationen einen offenen Brief zum Erhalt des IFG unterzeichnet.

Das Bundeskabinett argumentiert, dass Behörden entlastet, missbräuchliche Anfragen begrenzt und Sicherheitsinteressen besser geschützt werden sollen.

Demokratiekontrolle durch Journalisten, Vereine und Verbände wird mit dem Argument Bürokratieabbau missbraucht!

Für mich wird mit dieser Reform ein Stück gelebter Demokratie abgebaut, weil Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns eingeschränkt werden.

Meine Meinung

Demokratie lebt nicht allein von Wahlen. Sie lebt ebenso davon, dass staatliches Handeln nachvollziehbar bleibt.

Je schwieriger der Zugang zu Informationen wird, desto schwieriger wird auch die Kontrolle politischer Entscheidungen – durch Medien ebenso wie durch die Bürger selbst.

#Informationsfreiheitsgesetz #IFG #Transparenz #Journalismus #Demokratie

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https://www.djv.de/news/offene-briefe/informationsfreiheitsgesetz-retten/

Greift der Staat jetzt nach unserem Rentengeld? Die Börsen-Rente wirft brisante Fragen auf!

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Bis zu 40 Milliarden Euro pro Jahr könnten künftig verpflichtend an die Börse fließen. Genau das steckt hinter der geplanten Kapitalrente.

Zwei Prozent des Bruttolohns sollen zusätzlich investiert werden – je ein Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Damit entstünde in kurzer Zeit einer der größten staatlich beeinflussten Investmentfonds Europas.

Als wahrscheinlicher Verwalter gilt der KENFO, der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung. Seine Renditen waren zuletzt beachtlich. Doch eines gilt an der Börse immer: Vergangene Gewinne garantieren keine zukünftigen Erträge.

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wer trägt am Ende das Risiko? Der Staat – oder die Bürgerinnen und Bürger?

Noch brisanter wird eine andere Überlegung: Wenn derselbe Fonds sowohl Milliarden für die nukleare Entsorgung als auch die Altersvorsorge verwaltet – wie dauerhaft bleibt diese Trennung?

Bereits heute verschlingt die nukleare Entsorgung erhebliche Bundesmittel. Im Programmhaushalt 2024 des Bundesumweltministeriums entfielen rund 1,144 Milliarden Euro auf die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle. Für 2025 sind allein für die Zwischenlagerung rund 535 Millionen Euro vorgesehen.

Die eigentliche Frage lautet: Geht es bei der Kapitalrente wirklich nur um bessere Altersvorsorge – oder langfristig auch darum, den Bundeshaushalt zu entlasten? Niemand darf den Eindruck gewinnen, dass das Geld der Rentenversicherten künftig als finanzielle Reserve für staatliche Aufgaben dienen könnte.

Wer garantiert den Beitragszahlern, dass ihre Milliarden morgen nicht zur Entlastung des Bundeshaushalts missbraucht werden? Öffentliche Belege für eine solche Absicht liegen derzeit nicht vor. Aber gerade weil künftig gewaltige Summen verwaltet werden sollen, muss jede Zweckentfremdung gesetzlich ausgeschlossen werden.

Aus meiner Sicht versucht wohl die Bundesregierung, den Bundeshaushalt zu entschlacken und die Finanzierung sowie das Risiko auf diesen neuen Rentenfonds zu verlagern.

#Kapitalrente #Rente #KENFO #Altersvorsorge #Bundeshaushalt

Quellen:

  • Thomas Pillgruber: Deutschland soll kollektiv an die Börse – kann das gutgehen? (21.07.2026)
  • Deutsches Aktieninstitut (DAI)
  • Abschlussbericht der Rentenkommission
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Programmhaushalt 2024
  • Bundeshaushalt 2025, Einzelplan 16

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Kickstart im Kanzleramt: Wer folgt auf Thorsten Frei?

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Werner Hoffmann, überzeugter demokratischer Europäer.

Mit meiner Einschätzung zur Nachfolge von Jens Spahn lag ich offenbar nicht schlecht: Den bisherigen Chef des Bundeskanzleramts, Thorsten Frei, hatte ich mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 Prozent als aussichtsreichsten Kandidaten für den Vorsitz der CDU/CSU-Bundestagsfraktion eingeschätzt.

Nun stellt sich die nächste entscheidende Frage:

Wer wird Nachfolger von Thorsten Frei als Chef des Bundeskanzleramts?

Der Kanzleramtschef ist weit mehr als ein Verwaltungsleiter. Er koordiniert die Arbeit der Bundesregierung, stimmt wichtige politische Vorhaben zwischen den Ministerien ab und gehört zum engsten Machtzentrum des Bundeskanzlers.

Meine persönliche Einschätzung

Martin Jäger: 40 Prozent

Hendrik Hoppenstedt: 30 Prozent

Nina Warken: 15 Prozent

Eher nicht

Steffen Bilger: 10 Prozent

Philipp Amthor: 5 Prozent

Gerade Steffen Bilger und Philipp Amthor wären aus meiner Sicht eine völlige Fehlplanung. Beide standen wegen früherer Vorgänge und Verbindungen bereits öffentlich in der Kritik. Die entsprechenden Kontroversen sind auch in ihren Wikipedia-Einträgen dokumentiert. Das Bundeskanzleramt benötigt jedoch eine Persönlichkeit, die uneingeschränkt für Seriosität, Erfahrung und politische Verlässlichkeit steht.

Martin Jäger

Martin Jäger verfügt über langjährige Erfahrungen als Diplomat, Staatssekretär und Verwaltungsmanager. Er war unter anderem deutscher Botschafter und in verschiedenen politischen Spitzenfunktionen tätig. Seine internationale Erfahrung und seine Kenntnisse sicherheitspolitischer Strukturen könnten ihn für das Kanzleramt besonders interessant machen.

Aus meiner Sicht wäre er eine fachlich starke Besetzung. Allerdings müsste Friedrich Merz abwägen, ob Jäger an anderer Stelle nicht ebenso dringend benötigt wird.

Hendrik Hoppenstedt

Hendrik Hoppenstedt kennt das Bundeskanzleramt bereits aus eigener Erfahrung. Von 2018 bis 2021 war er dort Staatsminister bei der Bundeskanzlerin. Der Jurist verfügt über große parlamentarische Erfahrung und kennt die Abläufe zwischen Bundesregierung, Bundestag und Unionsfraktion.

Hoppenstedt wäre deshalb vermutlich die politisch naheliegendste Lösung. Er könnte ohne lange Einarbeitungszeit Verantwortung übernehmen und dürfte innerhalb der Union auf breite Akzeptanz stoßen.

Mein derzeitiges Fazit: Martin Jäger besitzt das stärkere fachliche Profil, Hendrik Hoppenstedt den direkteren politischen Zugang zum Kanzleramt. Das Rennen dürfte sich aus meiner Sicht vor allem zwischen diesen beiden entscheiden.

#Kanzleramt #CDU #ThorstenFrei #FriedrichMerz #Bundespolitik

Weitere Informationen bei Wikipedia

Martin Jäger:
https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_J%C3%A4ger

Hendrik Hoppenstedt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Hendrik_Hoppenstedt

Nina Warken:
https://de.wikipedia.org/wiki/Nina_Warken

Steffen Bilger:
https://de.wikipedia.org/wiki/Steffen_Bilger

Philipp Amthor:
https://de.wikipedia.org/wiki/Philipp_Amthor

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Putins Kryptokrieg: Die unsichtbare Waffe gegen Europas Demokratien

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Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer
Werner Hoffmann.
Überzeugter demokratischer Europäer.

Russlands Angriff auf Europa findet längst nicht mehr nur mit Raketen, Sabotage oder Cyberangriffen statt. Eine immer größere Rolle spielt ein kaum beachtetes Instrument: Kryptowährungen.

Die ARD-Dokumentation „Kryptokrieg – Wie Putin uns mit Bitcoins bekämpft“ zeigt, wie digitale Währungen genutzt werden können, um Sanktionen zu umgehen, Vermögen zu verschieben und internationale Finanzkontrollen auszutricksen. Während demokratische Staaten versuchen, Russlands Kriegsmaschinerie finanziell zu schwächen, entstehen neue Wege, Geld nahezu weltweit und deutlich schwerer nachvollziehbar zu bewegen.

Damit wächst auch das Risiko verdeckter Einflussnahme. Wo Geldströme kaum kontrolliert werden können, eröffnen sich Möglichkeiten zur Finanzierung von Desinformation, Cyberangriffen, Propaganda, Einflussnetzwerken und politischen Aktivitäten.

Eine berechtigte sicherheitspolitische Frage lautet deshalb: Nutzt Russland Kryptowährungen bereits oder künftig auch, um Einzelpersonen, Organisationen oder politische Netzwerke in Europa verdeckt zu unterstützen?

Belastbare Belege dafür, dass Russland auf diesem Weg gezielt rechtsradikale Parteien oder Gruppierungen in Deutschland finanziert, wären nach dieser Recherche mehr als nur vorstellbar. Frühere Vorgänge – etwa die Finanzierung des damaligen Front National von Marine Le Pen durch einen russischen Kreditgeber – zeigen, dass Moskau bereits versucht hat, politischen Einfluss in Europa über finanzielle Verbindungen auszubauen.

Kryptowährungen könnten dafür heute ein noch wirksameres Instrument sein. Sie ermöglichen schnelle internationale Transaktionen und können dazu beitragen, die tatsächliche Herkunft von Geldern zu verschleiern.

Gerade autoritäre Regime profitieren davon, wenn demokratische Staaten die Gefahren digitaler Finanzströme unterschätzen. Deshalb braucht Europa deutlich strengere Regeln gegen Geldwäsche, Sanktionsumgehung und verdeckte Kryptotransaktionen sowie eine engere internationale Zusammenarbeit der Sicherheits- und Finanzbehörden.

Die ARD-Dokumentation macht deutlich: Der hybride Krieg gegen Demokratien wird nicht nur auf dem Schlachtfeld geführt. Er findet ebenso im Internet, in sozialen Netzwerken, bei Cyberangriffen – und möglicherweise über digitale Geldströme statt.

Wer unsere Demokratie schützen will, muss auch diese Front endlich ernst nehmen.

#Kryptowährung #Putin #Russland #Cybersicherheit #Demokratie

Film in der ARD-Mediathek:

https://www.ardmediathek.de/video/kryptokrieg-wie-putin-uns-mit-bitcoins-bekampft/kryptokrieg-wie-putin-uns-mit-bitcoins-bekampft/ard/Y3JpZDovL3N3ci5kZS9hZXgvbzIzMzc3OTM

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Ein symbolisches KI-Bild, das zeigt, wie am Beispiel von Wunsch-Öl-Import Weidel und Wagenknecht für Russland steht.
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