Für Verbraucher und Online-Händler ändert sich ab 27. September 2026 einiges. Dann müssen neue EU-Vorgaben zur gesetzlichen Gewährleistung und zu freiwilligen Haltbarkeitsgarantien angewendet werden.
Ziel der Europäischen Union ist es, Verbraucher beim Kauf besser darüber zu informieren, welche Rechte sie ohnehin gesetzlich besitzen und welche zusätzlichen Garantien Hersteller freiwillig anbieten.
Gesetzliche Gewährleistung wird sichtbarer
Verbraucher haben beim Kauf einer Ware gesetzliche Gewährleistungsrechte. Künftig soll darüber durch eine europaweit harmonisierte Mitteilung besonders deutlich informiert werden.
Im stationären Handel soll diese Information gut sichtbar erscheinen. Auch beim Onlinehandel muss sie dem Verbraucher deutlich zugänglich gemacht werden.
Damit soll verhindert werden, dass Käufer eine freiwillige Herstellergarantie mit ihren gesetzlichen Rechten verwechseln.
Neues GARAN-Label für längere Herstellergarantien
Zusätzlich führt die EU ein einheitliches Label für freiwillige Haltbarkeitsgarantien ein.
Das sogenannte GARAN-Label kommt zum Einsatz, wenn ein Hersteller für die gesamte Ware kostenlos eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet.
Das Label enthält unter anderem:
• Dauer der Garantie in Jahren • Name des Herstellers • Modellbezeichnung • Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung • QR-Code mit weiteren Informationen
Für Verbraucher kann das beim Kauf sehr interessant werden. Zwei vergleichbare Geräte können künftig leichter danach beurteilt werden, welcher Hersteller tatsächlich länger für die Haltbarkeit seines Produktes einsteht.
Warum macht die EU das?
Die Regelung ist Teil der europäischen Strategie für einen nachhaltigeren Konsum. Langlebige und reparierbare Produkte sollen besser erkennbar werden und Verbraucher sollen fundierter entscheiden können.
Für Online-Händler bedeutet dies: Spätestens zum 27. September 2026 sollten Shops, Produktseiten und Verbraucherinformationen auf die neuen Vorgaben vorbereitet sein.
Die neuen Vorgaben sind damit nicht nur zusätzliche Bürokratie. Sie können Verbrauchern künftig auf einen Blick zeigen, welche Produkte mit einer besonders langen Herstellergarantie ausgestattet sind.
KI-Hinweis: Die verwendeten Bilder wurden teilweise oder vollständig mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der symbolischen Illustration des Beitrags.
Künstliche Intelligenz muss nicht zwangsläufig in einer großen Cloud laufen. Mit Ollama lassen sich leistungsfähige KI-Sprachmodelle direkt auf dem eigenen Computer betreiben.
Das ist besonders interessant für Unternehmen, Berater und alle, die mit vertraulichen Dokumenten und personenbezogenen Daten arbeiten. Statt Texte zunächst an einen externen Cloud-Dienst zu übertragen, kann ein geeignetes KI-Modell direkt auf dem eigenen Laptop oder PC laufen.
Was macht Ollama eigentlich?
Ollama ist eine Plattform, mit der sogenannte Open-Weight-KI-Modelle relativ einfach installiert und genutzt werden können. Solche Modelle können beispielsweise Dokumente analysieren, Fragen zu Texten beantworten, Zusammenfassungen erstellen, Informationen strukturieren oder Bestandteil einer eigenen KI-Dokumentensuche sein.
Gerade bei großen eigenen Dokumentenbeständen kann das interessant sein: Eine lokale Suchlösung kann passende Fundstellen ermitteln, die anschließend von einer KI ausgewertet und in verständlicher Form zusammengeführt werden.
Meine eigene Anwendung als Rentenberater
Auch ich entwickle als Rentenberater derzeit eine eigene KI-Dokumentensuche. Ziel ist es, umfangreiche Unterlagen, Rechtsgrundlagen, Fachinformationen und Rechtsprechung innerhalb kürzester Zeit auszuwerten und daraus mögliche strategische Lösungswege für einen Fall zu entwickeln.
Ein wesentlicher Punkt ist dabei der Datenschutz: Personenbezogene Mandantendaten sollen nicht für die KI-Auswertung in eine externe Cloud übertragen werden. Die eigentliche KI-Auswertung kann lokal auf dem eigenen Rechner stattfinden.
Gerade in Bereichen wie Rentenberatung, Recht, Steuerberatung oder Medizin kann diese lokale Verarbeitung ein erheblicher Vorteil sein.
Und was kostet Ollama?
Der entscheidende Punkt: Lokale KI-Modelle auf der eigenen Hardware können mit Ollama ohne nutzungsabhängige Cloud-Gebühren betrieben werden.
Ollama weist auf seiner Preisseite darauf hin, dass das Ausführen von Modellen auf der eigenen Hardware unbegrenzt möglich ist. Daneben gibt es auch Cloud-Angebote und kostenpflichtige Tarife für Nutzer, die Rechenleistung von Ollama nutzen möchten.
Wer jedoch einen leistungsfähigen Laptop oder PC mit ausreichend Arbeitsspeicher und möglichst guter GPU besitzt, kann eine lokale KI betreiben, ohne für jede einzelne Anfrage Cloud-Gebühren bezahlen zu müssen.
Damit wird künstliche Intelligenz nicht nur leistungsfähig, sondern gerade bei sensiblen Daten auch zu einer interessanten Alternative zur ausschließlichen Cloud-Nutzung.
Derzeit noch in der BETA-Version, ab Januar wohl komplett fertig.
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer.
Nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt wächst in deutschen Sicherheitsbehörden die Sorge vor einer möglichen AfD-geführten Landesregierung. Hintergrund ist nicht irgendeine parteipolitische Auseinandersetzung, sondern die Frage, wie sensible Informationen, Informanten und nachrichtendienstliche Strukturen geschützt werden können.
Thüringens Verfassungsschutzpräsident Stephan Kramer spricht von „klassischem Risikomanagement“. Sollte es Zweifel daran geben, dass eine politische Leitung Geheimschutz zuverlässig gewährleistet, könnten Informationsrechte abgestuft, besonders sensible Daten nur noch nach dem „Need-to-know“-Prinzip weitergegeben und einzelne Quellen von anderen Behörden übernommen werden.
Das zeigt, wie ernst die Lage eingeschätzt wird. Ein Innenminister hat erheblichen Einfluss auf die Sicherheitsarchitektur seines Bundeslandes. Er kann Personalentscheidungen treffen und Schwerpunkte von Polizei und Verfassungsschutz verändern.
Genau deshalb warnen mehrere Innenpolitiker vor einem Sicherheitsrisiko, falls ein AfD-Politiker das Innenressort in Sachsen-Anhalt übernehmen sollte.
Zusätzliche Brisanz entsteht durch die Russlandkontakte und die politische Russlandnähe von Teilen der AfD. Sicherheitsbehörden müssen deshalb berücksichtigen, ob vertrauliche Erkenntnisse über Spionageabwehr, Extremismus oder Informanten ausreichend geschützt bleiben.
Die Verfassungsschutzchefs von Bund und Ländern beraten in diesen Tagen ohnehin gemeinsam. Nach Angaben von n-tv und RND dürfte dabei auch die politische Lage in Sachsen-Anhalt zur Sprache kommen. Auch die Innenminister wollen sich enger abstimmen.
Wenn Sicherheitsbehörden bereits Vorkehrungen diskutieren, um Informationen möglicherweise vor einer künftigen Landesregierung schützen zu müssen, ist das ein Vorgang von außergewöhnlicher politischer Tragweite.
Demokratie bedeutet nicht nur Mehrheiten. Demokratie braucht zugleich Rechtsstaatlichkeit, verlässliche Institutionen und den Schutz sensibler staatlicher Strukturen.
Hinweis zu den Bildern: Die zu diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der symbolischen und redaktionellen Illustration. Sie stellen keine authentischen Fotografien realer Ereignisse dar.
Quelle: n-tv, 08.09.2026: „Verfassungsschützer wollen sich vor AfD-Regierung schützen“, unter Berufung auf RND/AFP.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.
Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.
Was sie nicht wusste:
Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.
Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.
Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.
Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?
Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.
Die Verjährung kann entscheidend sein
Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.
Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?
Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.
Zwei wichtige Lehren
1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.
Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.
2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.
Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.
Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.
Hinweis zu KI-Bildern: Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.
Quellen
– § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher – § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen – Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer.
Werner Hoffmann
Die AfD ist bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt mit rund 44 Prozent stärkste Kraft. Ob sie tatsächlich Regierungsverantwortung übernimmt, ist offen. Klar ist aber: Eine Politik, die Zuwanderung massiv zurückdrängt und ein Klima schafft, in dem sich internationale Arbeitskräfte nicht willkommen fühlen, kann Sachsen-Anhalt wirtschaftlich erheblich schaden.
Denn das Land hat schon heute ein strukturelles Problem: Es fehlen Menschen im erwerbsfähigen Alter. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass langfristiges Wirtschaftswachstum in Sachsen-Anhalt nur mit Zuwanderung möglich ist.
Die Zahl ausländischer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist innerhalb von zehn Jahren von rund 20.000 auf mehr als 75.000 gestiegen. Fast jeder vierte Betrieb beschäftigt inzwischen mindestens einen ausländischen Arbeitnehmer. Besonders deutlich ist die Entwicklung bei großen Betrieben: Dort sind internationale Beschäftigte längst unverzichtbar.
Gleichzeitig gehen immer mehr ältere Arbeitnehmer in Rente, während zu wenige Jüngere nachkommen. In Sachsen-Anhalt bestehen Engpässe in zahlreichen Berufsgruppen – unter anderem in Pflege, Gesundheit, Handwerk, Logistik und Gastronomie.
Der Vergleich mit Baden-Württemberg zeigt die Unterschiede: Im August 2026 lag die Arbeitslosenquote in Baden-Württemberg bei 4,8 Prozent, in Sachsen-Anhalt bei 8,2 Prozent. Das sind rund 71 Prozent mehr. Auch beim Bruttoinlandsprodukt je Einwohner ist der Abstand erheblich: 57.294 Euro in Baden-Württemberg gegenüber 36.517 Euro in Sachsen-Anhalt – rund 57 Prozent Unterschied.
Gerade ein wirtschaftlich schwächeres und stärker vom demografischen Wandel betroffenes Bundesland müsste alles daran setzen, Arbeitskräfte, Fachkräfte, Unternehmen und Investitionen anzuziehen.
Die AfD Sachsen-Anhalt wird vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Niemand kann seriös behaupten, dass die AfD Sachsen-Anhalt zwangsläufig „vernichten“ wird. Sehr wohl lässt sich aber sagen: Wenn internationale Arbeitskräfte wegziehen, Fachkräfte das Land meiden und Unternehmen Investitionen anderswo tätigen, drohen erhebliche wirtschaftliche Schäden.
Meine Botschaft an ausländische Arbeitnehmer in Sachsen-Anhalt lautet deshalb: Ihr werdet gebraucht.
Und wer nach der politischen Entwicklung über einen Umzug nachdenkt: In Baden-Württemberg und anderen Bundesländern werden Arbeitskräfte und Fachkräfte dringend gesucht.
Sachsen-Anhalt sollte aufpassen, dass aus einem politischen Wahlsieg nicht ein wirtschaftlicher Verlust wird.
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Eine aktuelle Studie der Energieberatungsagentur Enervis zeigt, was passiert, wenn man Solar aus dem deutschen Stromsystem herausrechnet. Der durchschnittliche Börsenstrompreis wäre ohne Photovoltaik um knapp 21 Prozent höher.
Ups.
Privathaushalte hätten 2025 rund 100 Euro mehr im Jahr bezahlt. Industriebetriebe mit einem Jahresverbrauch von zehn Gigawattstunden wären mit 235.000 Euro Mehrkosten belastet worden. Und das nur für ein Jahr. Solar drückt den Preis. Systematisch, nachweisbar, täglich zur Mittagszeit.
Trotzdem zahlen Haushalte in Deutschland rund 35 bis 38 Cent pro Kilowattstunde und gehören damit zur europäischen Spitzengruppe.
Wer den hohen deutschen Strompreis verstehen will, muss aufhören, ihn der Energiewende anzuhängen. Er ist ihr Erbe, nicht ihr Ergebnis.
Wo das Geld wirklich hinfließt
Der Börsenstrompreis ist nicht der Strompreis. Das vergessen bzw. verschweigen viele gern. Mehr als 60 Prozent des Endpreises, den Haushalte zahlen, sind Abgaben, Umlagen, Steuern und Netzentgelte.
Darunter die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Offshore-Netzumlage, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage. All das liegt über dem eigentlichen Einkaufspreis wie eine Schicht Bernstein über einem Insekt. Was darunter passiert, ist fast egal.
Hinzu kommen die Kosten für den Netzausbau. Die Bundesnetzagentur schätzt den Bedarf für den Verteilernetzausbau bis 2045 auf Beträge im dreistelligen Milliardenbereich. Diese Kosten landen über die Netzentgelte auf jeder Stromrechnung. Wer also denkt, günstigere Börsenstrompreise durch mehr Solar würden direkt billigeren Strom für Verbraucher:innen bedeuten, unterschätzt die Anzahl der Töpfe, in die vorher hineingegriffen wird.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kommt noch obendrauf. 2025 wurden 16,4 Milliarden Euro an Betreiber von Wind- und Solaranlagen aus dem Bundeshaushalt ausgezahlt. Eigentlich eine staatliche Investition in günstige Zukunftsenergie.
Aber weil viele ältere Anlagen noch eine fixe Einspeisevergütung erhalten, die weit über dem aktuellen Marktwert liegt, wenn mittags massenhaft Solar ins Netz kommt, steigt die Differenz und damit der Subventionsbedarf. Erneuerbare sind so günstig geworden, dass ihre eigene Erfolgsgeschichte das Fördersystem unter Druck setzt.
Der Merit-Order-Effekt erklärt, warum Solar gut ist und warum das nicht reicht
An der Strombörse gilt ein einfaches Prinzip. Die günstigsten Kraftwerke werden zuerst ins Netz gelassen. Das teuerste Kraftwerk, das noch gebraucht wird, um den Bedarf zu decken, setzt den Preis für alle. Solar und Wind haben nahezu keine Brennstoffkosten und schieben sich deshalb immer an die Front.
Sie verdrängen Kohle und Gas, solange genug von ihnen vorhanden ist. Damit sinkt der Preis, den auch alle anderen Erzeuger bekommen. Dieser Mechanismus erklärt die 21 Prozent niedrigeren Börsenstrompreise durch Photovoltaik. Er ist real, messbar und wirkt täglich.
Aber er löst ein Strukturproblem nicht auf, er macht es sichtbarer. Kohlekraftwerke, die mittags wegen Solar nicht gebraucht werden, laufen trotzdem nicht kostenlos. Ihre Fixkosten für Personal, Wartung und Kapitaldienst fallen an, egal ob der Schornstein raucht oder nicht.
Wenn diese Kraftwerke abends wieder ans Netz müssen, weil die Sonne weg ist, müssen sie nicht nur ihre laufenden Kosten decken, sondern auch die Stunden, in denen sie nichts verdient haben. Der Abendpreis muss das kompensieren. Das Ergebnis ist eine täglich gespaltene Preiskurve. Solar drückt den Mittagspreis, fossile Kostennachholung treibt den Abendpreis.
Im Jahresdurchschnitt nivelliert sich der Vorteil aus den Mittagsstunden stärker als er sollte, weil das System weiterhin auf Kapazitäten ausgelegt ist, die man eigentlich ablösen will, aber nicht ablöst.
Was Erneuerbare noch ausbremst
Solar und Wind haben die günstigsten Gestehungskosten aller Stromerzeugungsformen. Zwischen drei und vier Cent pro Kilowattstunde für Photovoltaik. Kein Brennstoff, keine Importabhängigkeit, keine geopolitische Erpressbarkeit. Trotzdem spielen sie ihre Trümpfe nicht voll aus.
Der Grund ist dreifach. Netz, Speicher und Strategie fehlen, oder vielmehr das Bekenntnis zu allen dreien.
Erstens das Netz. In vielen Stunden kommt mehr Strom aus erneuerbaren Quellen ins System, als die Leitungen transportieren können. Dann werden Windräder abgeregelt und Solaranlagen vom Netz genommen, obwohl billiger Strom vorhanden wäre.
Der Strom verschwindet nicht. Er landet aber auch nicht beim Verbraucher. Er wird schlicht verworfen. In manchen Stunden drehen sich die Vorzeichen um. Anlagenbetreiber müssen dann dafür zahlen, dass jemand ihren überschüssigen Strom abnimmt. Negative Strompreise an der Börse sind für Insider kein Skandal mehr, sondern Alltag.
Ohne Photovoltaik würden diese Stunden mit negativen Preisen laut Enervis um rund 90 Prozent seltener auftreten. Das zeigt, wie viel Potenzial ungenutzt bleibt, weil die Netzinfrastruktur nicht mitwächst.
Zweitens die Speicher. Wer Strom speichern könnte, wenn er billig oder sogar negativ bepreist ist, und ihn abends wieder einspeisen, würde die Preisspitzen glätten. Großskalige Speichertechnologien existieren. Pumpspeicher, Batteriespeicher, Power-to-X. Sie sind nicht ausreichend ausgebaut.
Stattdessen wird der Mittagsüberschuss verworfen. Den Abendbedarf füllen Kohle und Gas, die zu Abendpreisen abrechnen.
Drittens die fehlende Strategie. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche plant, die Förderung für kleine Solaranlagen über das EEG abzuschaffen und den Ausbau von Solar und Wind zunächst zu verlangsamen, damit der Netzausbau hinterherkommt. Das klingt vernünftig. Es ist aber eine politische Entscheidung, das Netz nicht schneller zu bauen, sondern die Erzeugung zu drosseln. Ursache und Wirkung werden vertauscht.
Das Doppelsystem und wessen Taschen es füllt
Wer sagt, das Doppelsystem aus erneuerbaren Energien und fossilen Backup-Kraftwerken sei schuld an den hohen Kosten, hat technisch nicht unrecht. Aber er verschweigt, warum dieses Doppelsystem existiert.
Nicht weil Erneuerbare zu teuer sind. Sondern weil die Politik nie entschlossen genug war, das fossile System gezielt abzulösen. Stattdessen wird es subventioniert weitergeführt, in Reserve gehalten, als Backup bezahlt.
Für das Bereithalten fossiler Kapazitäten werden Zahlungen an Kraftwerksbetreiber fällig, die nicht über den sichtbaren Börsenstrompreis laufen.
Sie laufen über Netzentgelte, Systemdienstleistungen und Redispatch-Kosten, also Eingriffe in Kraftwerke zur Vermeidung von Netzüberlastungen. Allein für Netzengpassmanagement entstehen jährlich Milliardenkosten, die auf allen Stromrechnungen landen. Kaum jemand benennt diesen Posten laut.
Der Börsenstrompreis kann also punktuell sehr gut aussehen. Minus fünf Euro pro Megawattstunde an einem sonnigen Mittwochmittag. Auf dem Papier eine Energiewende-Erfolgsgeschichte.
Was nicht auf dem Papier steht, sind die parallelen Budgets, die fossile Reservekapazitäten am Leben halten, während für Speicher, Netzdigitalisierung und intelligente Laststeuerung Mittel fehlen oder zu langsam fließen.
Deutschland hat sich eine Energieinfrastruktur gebaut, die die günstigste Stromerzeugung der Geschichte produziert und trotzdem zu den teuersten Endpreisen unter den Industrienationen führt. Solar ist dabei weder Ursache noch Ausrede.
Es ist die Technologie, die man durch halbherzige Politik daran hindert, ihr volles Preissenkungspotenzial zu entfalten.
Solange Netz, Speicher und politischer Wille fehlen, wird Deutschland weiter die Gunst der günstigsten Erzeugungsform feiern und gleichzeitig die Rechnung für eine Infrastrukturlogik bezahlen, die man seit Jahrzehnten nicht zu beenden bereit ist.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Viele Beamte waren vor ihrer Beamtenlaufbahn zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
Sind mindestens 60 Monate allgemeine Wartezeit erfüllt, kann daraus später zusätzlich zur Pension eine gesetzliche Altersrente entstehen.
Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Rente wird bei Beamten nicht automatisch vollständig zusätzlich zur Pension gezahlt.
Beim Bund regelt § 55 BeamtVG das Zusammentreffen von Pension und Rente. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze, kann ein Teil der Pension ruhen. Bei Landesbeamten gelten die jeweiligen Versorgungsgesetze der Bundesländer.
Besonders interessant ist jedoch der umgekehrte Fall:
Ein Pensionär hat früher beispielsweise nur 36 oder 48 Monate Pflichtbeiträge gezahlt und erreicht auch durch andere anrechenbare Zeiten die erforderlichen 60 Monate nicht.
Dann kann eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Betracht kommen.
Für Beamte auf Lebenszeit ist dies ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Bei bestimmten Erstattungstatbeständen müssen außerdem seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Erstattet wird bei früheren Arbeitnehmer-Pflichtbeiträgen grundsätzlich nur der vom Versicherten selbst getragene Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil wird regelmäßig nicht ausgezahlt.
Wichtig: Vor einem Erstattungsantrag sollte immer geprüft werden, ob beispielsweise Kindererziehungszeiten, andere Beitragszeiten oder ein Versorgungsausgleich doch noch zur Erfüllung der 60 Monate führen. Denn mit einer Beitragserstattung gehen grundsätzlich die Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren.
Was passiert beim Tod des Pensionärs?
Hat der Pensionär zu Lebzeiten bereits einen Erstattungsantrag gestellt und verstirbt während des Verfahrens, kann der Anspruch auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergehen.
Eine Beitragserstattung ist eine einmalige Geldleistung. Deshalb gilt hier nicht die Sonderrechtsnachfolge des § 56 SGB I, sondern die Vererbung nach § 58 SGB I in Verbindung mit dem BGB.
Wurde dagegen vor dem Tod kein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht, können Erben nicht einfach nachträglich den persönlichen Antrag des Verstorbenen ersetzen.
Daneben gibt es einen eigenen Erstattungsanspruch bestimmter Hinterbliebener – insbesondere Witwen, Witwer, Lebenspartner oder Waisen –, wenn gerade wegen der fehlenden allgemeinen Wartezeit keine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann.
Verjährung: oft missverstanden
Die Beitragserstattung muss nicht zwingend unmittelbar beantragt werden. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung kann ein Berechtigter den Antrag grundsätzlich auch erst Jahre oder Jahrzehnte später stellen. Eine allgemeine Ausschlussfrist für die Antragstellung besteht nicht.
Ein bereits entstandener Erstattungsanspruch unterliegt allerdings grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I.
Fazit: Pensionäre mit früheren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sollten ihr Versicherungskonto überprüfen lassen. Gerade wenn weniger als fünf Jahre vorhanden sind, kann dort noch ein bislang völlig übersehener Erstattungsanspruch schlummern.
Bei der Kindererziehung von Beamtinnen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Bund und Ländern. Besonders deutlich wird das bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden und während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen wurden.
Wichtig: Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt solche Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich, wenn während der Erziehung beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften entstanden sind. Grundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.
Wie stark die Kindererziehung stattdessen in der Beamtenversorgung berücksichtigt wird, hängt vom jeweiligen Dienstherrn ab.
Beim Bund werden für ein vor 1992 geborenes Kind inzwischen bis zu 30 Monate über einen Kindererziehungszuschlag berücksichtigt.
Anders Baden-Württemberg: Bestand während der Kindererziehung bereits ein Beamtenverhältnis, ist grundsätzlich nur die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats als ruhegehaltfähige Zeit vorgesehen.
Bayern geht weiter: Dort kann die Kindererziehung bei solchen Altfällen bis zum 15. Lebensmonat ruhegehaltfähig sein.
Auch Sachsen hat die Regelungen ausgeweitet. Nach heutiger Rechtslage können dort für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszuschlag berücksichtigt werden, soweit keine Übergangsregelung greift.
Diese Unterschiede sind bemerkenswert, weil eine Beamtin in Baden-Württemberg nicht einfach sagen kann: „Dann nehme ich eben die Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“
Das Bundessozialgericht hat genau diese Konstellation entschieden. Im Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R ging es um eine Beamtin des Landes Baden-Württemberg mit vier vor 1992 geborenen Kindern. Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, erhielt sie keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das kann erhebliche Folgen haben. Wer vor der Verbeamtung nur wenige Jahre GRV-Beiträge gezahlt hat, erreicht ohne Kindererziehungszeiten möglicherweise nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten.
Deshalb sollten Beamtinnen und Pensionärinnen mit älteren Kindern ihre Versorgung und einen vorhandenen GRV-Versicherungsverlauf genau prüfen lassen.
Fazit: Kindererziehung wird im Beamtenrecht nicht überall gleich behandelt. Entscheidend sind Dienstherr, Geburtsjahr des Kindes, Zeitpunkt der Verbeamtung und mögliche Übergangsregelungen.
Rentenberater.blog
www.Renten-Experte.de
Werner Hoffmann
Unabhängiger Rentenberater (RDG)
Hinweis: Die verwendeten Bilder wurden mit künstlicher Intelligenz erstellt.
Der Text hat 2.669 Zeichen inklusive Leerzeichen. Die Rechtsgrundlagen habe ich anhand von § 50a BeamtVG, § 106 LBeamtVGBW, Art. 103 BayBeamtVG, dem aktuellen SächsBeamtVG sowie dem BSG-Urteil vom 10.10.2018 geprüft.
Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.
Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?
Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.
Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.
Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.
Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.
Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.
Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.
Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.
Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.
Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.
Die Mütterrente III kommt zum 1. Januar 2027. Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht zusätzlich bis zu einem halben Entgeltpunkt pro Kind.
Die Auszahlung beginnt aus technischen Gründen erst 2028. Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht und bei wem die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind, muss grundsätzlich nichts tun. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Verbesserung automatisch und zahlt die Beträge für 2027 nach.
Aber: Automatisch funktioniert dies nur, wenn die entscheidenden Kindererziehungszeiten im Rentenkonto vorhanden sind.
Wer muss selbst aktiv werden?
Fehlen Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf ganz oder teilweise, sollten diese bei der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden. Hierfür gibt es insbesondere den Antrag V0800 „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“.
Das kann Personen betreffen, die bisher keine Kontenklärung durchgeführt haben oder bei denen Erziehungszeiten aus anderen Gründen fehlen.
Besonders genau sollten Väter hinschauen.
Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet. Bei gemeinsamer Erziehung erhält grundsätzlich die Mutter die Zeiten. Soll bei gleichwertiger Erziehung der Vater berücksichtigt werden, ist grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Diese wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.
Anders kann es sein, wenn der Vater das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Dann kann eine Anerkennung auch für lange zurückliegende Zeiten möglich sein.
Der Vater muss die überwiegende Erziehung nachvollziehbar machen. Wichtige Nachweise können beispielsweise Elternzeitunterlagen, Arbeitszeit- oder Teilzeitnachweise, eine Aufgabe oder Reduzierung der Beschäftigung, Meldeunterlagen oder andere Dokumente sein, aus denen hervorgeht, dass hauptsächlich der Vater das Kind betreut hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Auch bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern können zusätzliche Angaben und Nachweise erforderlich sein.
Mein Tipp als Rentenberater:
Nicht einfach darauf vertrauen, dass 2028 automatisch alles richtig läuft. Fordern Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf an und prüfen Sie für jedes vor 1992 geborene Kind, ob Kindererziehungszeiten gespeichert sind.
Sind die Zeiten vorhanden, ist wegen der Mütterrente III grundsätzlich kein neuer Antrag erforderlich. Fehlen sie, sollte die Kontenklärung frühzeitig erfolgen.