Rechtsextremismus oder Islamismus? Demokratie muss sich gegen beide Gefahren gleichermaßen wehren

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Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer
Werner Hoffmann, Überzeugter demokratischer Europäer.

Bei Facebook habe ich einen Beitrag gelesen, der mich nachdenklich gemacht hat.

Mir wurde dabei erneut bewusst, dass nicht nur der Islamismus, sondern auch der Rechtsextremismus in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche schwere Gewalttaten hervorgebracht hat.

Der Beitrag bezieht sich auf eine Aussage des CDU-Bundestagsabgeordneten Wilhelm Gebhard. Auf die Frage, wann sich die CDU genauso konsequent gegen Rechtsextremismus wie gegen Islamismus einsetzen werde, soll er geantwortet haben:

„Ich habe glücklicherweise noch nicht erlebt, dass die von Dir genannten Faschos in friedliche Menschenmengen rasen.“

Der Facebook-Beitrag hält diese Aussage für sachlich falsch und nennt mehrere dokumentierte Beispiele rechtsextremistischer Gewalt.

2019 ermordete ein Rechtsextremist den Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke.

Ebenfalls 2019 versuchte ein schwer bewaffneter Rechtsextremist an Jom Kippur, ein Massaker in der Synagoge von Halle zu verüben. Als ihm das Eindringen in das Gebäude misslang, erschoss er zwei Menschen.

2020 ermordete der rassistisch motivierte Täter von Hanau neun Menschen. Anschließend tötete er seine Mutter und sich selbst.

Der Nationalsozialistische Untergrund – NSU ermordete über Jahre hinweg zehn Menschen und verübte mehrere Sprengstoffanschläge sowie Raubüberfälle.

2016 fuhr ein Rechtsextremist in Leipzig gezielt mit seinem Fahrzeug in eine Gegendemonstration und verletzte dabei Menschen.

In dem Facebook-Beitrag wird außerdem ein Vorfall aus dem Jahr 2022 aufgeführt, bei dem ein Mann in Berlin mit einem Fahrzeug in eine Menschengruppe fuhr. Eine Lehrerin kam ums Leben, zahlreiche Menschen wurden verletzt.

Diese Beispiele zeigen nach meiner Auffassung deutlich:

Extremismus kennt unterschiedliche ideologische Formen – seine Opfer sind jedoch immer Menschen.

Niemand sollte die Gefahr des Islamismus kleinreden. Die islamistischen Anschläge der vergangenen Jahre belegen, wie real diese Bedrohung ist.

Genauso falsch wäre es jedoch, die Gefahren des Rechtsextremismus zu relativieren, zu verharmlosen oder vollständig auszublenden.

Eine politische Diskussion darf nicht darin bestehen, die Verbrechen einer extremistischen Strömung gegen die Taten einer anderen Strömung aufzurechnen.

Eine wehrhafte Demokratie muss jede Form von Extremismus entschieden bekämpfen – unabhängig davon, ob sie religiös oder politisch motiviert ist.

Dabei muss für alle demokratischen Parteien derselbe Maßstab gelten. Wer unsere freiheitliche Gesellschaft schützen möchte, darf weder bei islamistischen noch bei rechtsextremistischen Gefahren wegsehen.

Nur eine sachliche Debatte auf Grundlage überprüfbarer Fakten stärkt unsere Demokratie. Verharmlosungen, Pauschalisierungen und ideologische Scheuklappen helfen dagegen niemandem.

#Deutschland
#AfD
#Rechtsextremismus
#CDU
#Islamismus

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#Deutschland #AfD – So ticken #Wähler der AfD

#Deutschland #AfD – So ticken #Wähler der AfD

Autonomes Fahren: Warum das eigene Auto bald zum Auslaufmodell werden könnte

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Werner Hoffmann. Überzeugter demokratischer Europäer.

Die Automobilwelt steht nach meiner Einschätzung vor der größten Veränderung seit der Erfindung des Automobils. Ich bin überzeugt, dass autonome Fahrzeuge unsere Gesellschaft ähnlich stark verändern werden wie das Smartphone vor rund 20 Jahren.

Schon heute zeigen fahrerlose Taxis in den USA, dass diese Technik keine Zukunftsmusik mehr ist. 2024 konnte ich mich selbst von den Waymo-Taxis überzeugen. Es war ein beeindruckender Moment, ein Fahrzeug völlig ohne Fahrer durch den Straßenverkehr fahren zu sehen.

Ich glaube, dass in einigen Jahren viele Menschen kein eigenes Auto mehr besitzen werden. Stattdessen bestellt man per App genau das Fahrzeug, das gerade benötigt wird. Für den Einkauf genügt ein kleiner Stadtwagen. Für den Familienausflug oder einen Abend mit Freunden kommt ein großer Van oder eine Luxuslimousine. Das Fahrzeug fährt selbstständig vor, bringt die Fahrgäste ans Ziel und übernimmt anschließend den nächsten Auftrag.

Die Folgen wären enorm. Man muss keinen Parkplatz mehr suchen, keine Werkstatttermine organisieren, keine Versicherung abschließen und sich nicht mehr um Wertverlust oder Wiederverkauf kümmern. Fahrzeuge würden nicht mehr rund 95 Prozent ihrer Lebenszeit ungenutzt auf Parkplätzen stehen, sondern nahezu rund um die Uhr unterwegs sein.

Auch unser Verständnis von Luxus dürfte sich grundlegend verändern. Das Statussymbol wird künftig nicht mehr der Besitz eines bestimmten Autos sein. Luxus bedeutet vielmehr, jederzeit genau das Fahrzeug auswählen zu können, das gerade zur Situation passt. Natürlich wird es weiterhin Menschen geben, die einen Porsche oder andere Sportwagen besitzen möchten – wegen des Fahrerlebnisses, des Designs oder des charakteristischen Motorsounds.

Ich glaube jedoch, dass der Höhepunkt des klassischen Autobesitzes bereits hinter uns liegt. Die eigentliche Zukunft beginnt erst mit der autonomen Mobilität.

Waymo setzt auf Kameras, Radar und LiDAR, um die Umgebung dreidimensional zu erfassen. Tesla verfolgt einen anderen technischen Ansatz und verzichtet derzeit auf LiDAR. Dieser Ansatz wird immer wieder kontrovers diskutiert. Über die unterschiedlichen Technologien und ihre Vor- und Nachteile gibt es ausführliche Dokumentationen, unter anderem in der ARD-Mediathek.

Aus meiner Sicht wird dieser Wandel nicht nur die Automobilhersteller verändern. Auch Autohäuser, Werkstätten, Parkhäuser, Tankstellen, Versicherungen und selbst die Stadtplanung werden sich anpassen müssen. Gleichzeitig eröffnet autonomes Fahren neue Chancen – insbesondere für ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Wer nicht mehr selbst fahren kann, gewinnt dadurch ein großes Stück Selbstständigkeit zurück.

Dies ist meine persönliche Einschätzung. Ich vertrete sie bereits seit mehreren Jahren und bin überzeugt, dass wir erst am Anfang dieser Entwicklung stehen.

#AutonomesFahren #Mobilität #Innovation #Elektromobilität #Zukunft

Interessante Ergänzungen

https://www.ardmediathek.de/video/buten-un-binnen-regionalmagazin/testfahrt-in-bremen-sind-selbstfahrende-autos-die-zukunft/ard/Y3JpZDovL3JhZGlvYnJlbWVuLmRlL29wZW5tZWRpYXRlc3QvcmFkaW9icmVtZW4uZGUvb3Blbm1lZGlhLzJfMTc1MTQ0NS9zZWN0aW9uL3VybjphcmQ6ZXBpc29kZTo4MTcwZTk1MjYxOGZkMjM1
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Autonomes Fahren mit Öffentliche Verkehrsmitteln

https://www.ardmediathek.de/video/lokalzeit-owl/autonomer-elektrobus-startet-testbetrieb-in-herford/ard/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLXNvcGhvcmEtMTgwODY1OGUtZWIwNC00MTQ4LTkxNzQtZDU3NjUxMmQ3OTU3

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Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Viele Rentnerinnen und Rentner verzichten jedes Jahr auf Leistungen, obwohl möglicherweise ein gesetzlicher Anspruch besteht. Oft fehlt schlicht das Wissen darüber, welche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen es gibt. Dabei können mehrere Ansprüche zusammen die finanzielle Situation im Ruhestand deutlich verbessern.

Ein wichtiger Punkt ist der Zuschuss zur Krankenversicherung. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zahlt. Dieser muss beantragt werden und kann die monatliche Belastung spürbar senken.

Ebenso wichtig ist das Wohngeld Plus. Viele Rentner glauben, dass sie wegen ihrer Rente keinen Anspruch haben. Tatsächlich kann gerade bei kleinen und mittleren Renten Wohngeld möglich sein. Besonders interessant ist der Grundrentenfreibetrag. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält bei der Wohngeldberechnung einen Freibetrag. Dadurch kann sich das Wohngeld erhöhen oder überhaupt erst ein Anspruch entstehen.

Auch bei einem Pflegegrad 2 oder höher sollten Betroffene sämtliche Ansprüche prüfen. Je nach persönlicher Situation kommen Leistungen der Pflegeversicherung, Entlastungsangebote oder weitere finanzielle Hilfen infrage.

Häufig fehlen außerdem Kindererziehungszeiten im Rentenkonto. Diese können die spätere Rente erhöhen oder notwendige Wartezeiten erfüllen. Deshalb sollte geprüft werden, ob alle Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gespeichert sind. Fehlen diese Zeiten, können sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Prüfung des Rentenbescheids durch einen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG. Fehler bei Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder der Rentenberechnung kommen häufiger vor, als viele vermuten.

Viele Rentner stellen notwendige Anträge nicht, weil sie sich mit dem Renten- und Sozialrecht nicht ausreichend auskennen. Genau deshalb gibt es Rentenberater. Sie prüfen Ansprüche, helfen bei Anträgen und vertreten ihre Mandanten im gesetzlich zulässigen Umfang gegenüber Behörden und der Deutschen Rentenversicherung.

Wenig bekannt ist außerdem, dass viele Städte und Gemeinden besondere Programme anbieten: Wer seinen Führerschein freiwillig und dauerhaft abgibt, erhält teilweise ein Deutschlandticket oder ein anderes ÖPNV-Ticket für ein Jahr oder sogar länger kostenlos. Die Angebote unterscheiden sich jedoch je nach Kommune.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

Mein Rat: Prüfen Sie nicht nur Ihre Rentenhöhe, sondern auch sämtliche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen. Häufig sind es mehrere kleinere Ansprüche, die zusammen eine spürbare finanzielle Verbesserung bringen.

Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

#Rente #WohngeldPlus #Krankenversicherung #Kindererziehungszeiten #Rentenberatung

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Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

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Eine am 23. Juni 1949 geborene Versicherte hat bisher keine Altersrente beantragt. In ihrem Versicherungsverlauf befinden sich nach den vorliegenden Angaben Beschäftigungszeiten aus den Jahren 1986 bis 1989 sowie ein neunmonatiger Minijob im Jahr 2000.

Unterstellt man für 1986 bis 1988 jeweils zwölf Beitragsmonate, ergibt sich:

1986 bis 1988: 36 Monate
Minijob 1989: 12 Monate
Minijob 2000: 9 Monate

Insgesamt wären damit 57 Beitragsmonate vorhanden. Für die Regelaltersrente werden jedoch mindestens 60 Kalendermonate benötigt. Es fehlen also nur drei Monate.

Die Schulzeit zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr hilft dabei nicht weiter. Schulzeiten können grundsätzlich erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gespeichert werden. Sie zählen jedoch nicht als Beitragsmonate für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.

Drei Monate als Leseoma

Nimmt die Versicherte nun für drei Monate einen ordnungsgemäß angemeldeten Minijob als Leseoma mit monatlich 175 Euro auf, können die fehlenden Monate erworben werden.

Voraussetzung ist, dass sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die Vergütung darf auch nicht lediglich als steuerfreie Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil der Versicherten monatlich 6,30 Euro. Nach drei Monaten wären die erforderlichen 60 Beitragsmonate erfüllt.

Aus den bisher überschlägig berechneten rund 0,551 Entgeltpunkten und dem zusätzlichen Verdienst von insgesamt 525 Euro ergeben sich ungefähr 0,561 Entgeltpunkte.

Beim Rentenwert von 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 entspräche dies einer monatlichen Bruttorente von rund:

0,561 × 42,52 Euro = 23,87 Euro

Was ergibt das innerhalb von zehn Jahren?

Ohne Rentenanpassungen würden in zehn Jahren insgesamt rund 2.864 Euro brutto ausgezahlt.

Unterstellt man vereinfachend eine jährliche Rentenanpassung von durchschnittlich 3 Prozent, würden innerhalb von zehn Jahren insgesamt rund 3.284 Euro brutto gezahlt. Die tatsächlichen Rentenanpassungen können allerdings höher oder niedriger ausfallen.

Kein Zuschlag seit dem regulären Rentenalter

Obwohl die Versicherte ihre Rente erst mit 77 Jahren beginnt, erhält sie für die Zeit seit Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat.

Dieser Zuschlag setzt nach § 77 SGB VI voraus, dass die Wartezeit bereits erfüllt war und eine bestehende Altersrente trotzdem nicht beansprucht wurde. Hier entsteht der Rentenanspruch jedoch erst durch die drei neuen Beitragsmonate.

Erst wenn die Versicherte die Rente nach Erfüllung der 60 Monate weiter aufschiebt, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden weiteren Monat um 0,5 Prozent.

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Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Altersrente #Minijob #Rentenversicherung #Entgeltpunkte #Rentenberatung

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Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

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Viele Minijobber haben sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das sparte Beiträge, konnte aber Nachteile haben: weniger Pflichtbeitragszeiten, schlechtere Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente und geringere Ansprüche auf Rehabilitation.

Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden. Danach besteht wieder Rentenversicherungspflicht.

Was kostet die Rückkehr?

Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Minijobber 3,6 Prozent. Bei 603 Euro Verdienst sind das 21,71 Euro monatlich.

Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent, der Eigenanteil 13,6 Prozent. Bei niedrigen Verdiensten gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro.

Welche Vorteile entstehen?

Durch den Eigenanteil zählt der Minijob als Pflichtbeitragszeit. Das kann wichtig sein für:

– die Erfüllung von Wartezeiten,
– einen früheren Rentenbeginn,
– medizinische oder berufliche Reha,
– Übergangsgeld,
– den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente,
– staatlich geförderte Altersvorsorge.

Auch der Verdienst wird bei der Rentenberechnung vollständig berücksichtigt. Wer zugleich einen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, erhält den Monat jedoch nicht doppelt angerechnet. Jeder Kalendermonat zählt nur einmal.

Wie funktioniert der Antrag?

Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Dieser dokumentiert den Eingang und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.

Im Privathaushalt erfolgt die Meldung über den Änderungsscheck.

Die Versicherungspflicht beginnt im Folgemonat nach Antragseingang. Eine rückwirkende Beitragszahlung ist nicht möglich.

Die Entscheidung gilt für alle Minijobs

Die Aufhebung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten und später aufgenommenen Minijobs. Sie bleibt bestehen, bis kein Minijob mehr ausgeübt wird.

Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

Mein Rat

Die monatliche Ersparnis durch die Befreiung ist gering. Der Verlust an sozialrechtlichem Schutz kann dagegen erheblich sein.

Besonders Minijobber ohne versicherungspflichtige Beschäftigung sollten die Rückkehr prüfen. Der Eigenbeitrag kann für Rente, Reha, Erwerbsminderung und geförderte Altersvorsorge entscheidend sein.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Minijob #Rentenversicherung #Erwerbsminderungsrente #Altersvorsorge #Rentenberatung

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§ 63 SGB X: Wann muss das Sozialamt die Kosten eines Rentenberaters erstatten?

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid des Sozialamts Widerspruch einlegt und einen Rentenberater beauftragt, fragt sich häufig: Muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen?

Die entscheidende Vorschrift ist § 63 SGB X. Sie gewährt jedoch keinen allgemeinen Zuschuss für eine Beratung. Erstattet werden grundsätzlich nur die notwendigen Aufwendungen eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.

Wann besteht ein Erstattungsanspruch?

Ändert das Sozialamt den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss der zuständige Rechtsträger die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten.

Bei einem Teilerfolg kann die Kostenerstattung entsprechend begrenzt werden. Zusätzlich muss die Behörde feststellen, dass die Hinzuziehung des Rentenberaters notwendig war.

Dies kann insbesondere der Fall sein bei:

schwierigen sozialrechtlichen Fragen,
– umfangreichen Bescheiden und Unterlagen,
– komplizierten Berechnungen,
– fehlenden eigenen Rechtskenntnissen des Betroffenen.

Der Rentenberater darf dabei nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis tätig werden.

Wie wird abgerechnet?

Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend.

Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gilt regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt:

65 Euro bis 837 Euro

Mehr als 391 Euro können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die konkrete Höhe richtet sich unter anderem nach:

– dem Umfang der Tätigkeit,
– der Schwierigkeit der Angelegenheit,
– der Bedeutung für den Mandanten,
– den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten.

Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel: Erfolgreicher Widerspruch

Das Sozialamt erkennt bestimmte Unterkunftskosten nicht an. Der Rentenberater prüft den Bescheid, wertet den Mietvertrag aus und begründet den Widerspruch.

Das Sozialamt ändert den Bescheid vollständig und erkennt die Hinzuziehung des Rentenberaters als notwendig an.

Eine beispielhafte Abrechnung:

Geschäftsgebühr: 391,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

19 Prozent Umsatzsteuer: 78,09 Euro

Gesamtbetrag: 489,09 Euro

Diese gesetzlichen Kosten können vom Sozialamt erstattet werden.

Wurde mit dem Mandanten dagegen ein Stundenhonorar von 160 Euro vereinbart, muss das Sozialamt nicht automatisch das gesamte vereinbarte Honorar übernehmen. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die notwendigen gesetzlichen RVG-Gebühren.

Eine mögliche Differenz kann deshalb beim Mandanten verbleiben.

§ 63 SGB X bezahlt keine allgemeine Beratung. Die Vorschrift schützt den Bürger vielmehr vor den notwendigen Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs.

#Sozialamt #Widerspruch #Rentenberater #SGBX #Kostenerstattung

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Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater

Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.

Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?

Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.

Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.

Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.

Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:

190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch

250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten

Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.

Was gilt bei Beratungshilfe?

Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:

15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,

42 Euro für eine reine Beratung,

102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,

gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.

Beispiel einer Abrechnung

Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.

Geschäftsgebühr: 102,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro

Gesamtbetrag: 145,18 Euro

Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.

Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.

Entscheidend ist deshalb immer:

Gibt es eine wirksame Vergütungsvereinbarung?

Gilt die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG?

Oder wurde Beratungshilfe bewilligt?

#Rentenberater #RVG #Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid

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Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG), Prozessbevollmächtigter und Generationenberater

Viele Menschen verzichten auf eine fachkundige Prüfung ihres Rentenbescheides, weil sie die Kosten einer professionellen Rentenberatung fürchten. Dabei gibt es für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen eine wichtige staatliche Unterstützung: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

Was viele nicht wissen: Beratungshilfe kann in Rentenangelegenheiten nicht nur durch Rechtsanwälte geleistet werden. Auch registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater gehören nach § 3 Beratungshilfegesetz zu den zugelassenen Beratungspersonen – allerdings nur innerhalb ihrer gesetzlichen Beratungsbefugnis.

Was umfasst die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe beinhaltet nicht nur ein Erstgespräch. Sie kann auch die notwendige außergerichtliche Vertretung umfassen.

Ein Rentenberater kann beispielsweise:

– einen Rentenbescheid prüfen,
– Versicherungszeiten und Entgeltpunkte kontrollieren,
– bei der Kontenklärung unterstützen,
– Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente prüfen,
– Anträge und Widersprüche begründen,
– den Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung führen.

Auch das Widerspruchsverfahren gehört grundsätzlich noch zur außergerichtlichen Tätigkeit. Kommt es dagegen zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht, endet die Beratungshilfe. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wer erhält Beratungshilfe?

Beratungshilfe wird nicht automatisch gewährt, nur weil jemand eine niedrige Rente oder Sozialleistungen bezieht. Das zuständige Amtsgericht prüft insbesondere:

Sind Einkommen und Vermögen gering genug?
Ist rechtliche Hilfe erforderlich?
Gibt es keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit?
Ist das Anliegen nicht mutwillig?

Benötigt werden regelmäßig Nachweise über Einkommen, Rente, Mietkosten, Vermögen und laufende Belastungen sowie die Unterlagen zum konkreten Rentenproblem.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Beratung gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er noch nachträglich eingereicht werden.

Was kostet die Beratung?

Der Rechtsuchende muss grundsätzlich nur eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro zahlen. Die weitere gesetzliche Vergütung erhält der Rentenberater bei bewilligter Beratungshilfe aus der Staatskasse, wobei oft die 15 Euro erlassen werden.

Beratungshilfe kann damit verhindern, dass berechtigte Rentenansprüche allein aus finanziellen Gründen ungeprüft bleiben.

#Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid #Widerspruch #Sozialrecht

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Top-Ten-Rentner in Deutschland: So hoch kann eine gesetzliche Rente tatsächlich sein!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Viele Menschen glauben, dass eine gesetzliche Altersrente von deutlich über 3.000 Euro im Monat praktisch unmöglich ist. Tatsächlich gibt es jedoch einige wenige Ausnahmefälle. Zu ihnen gehören die Top-Ten-Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

Der hier gezeigte Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2026 zeigt, welche Rentenhöhe unter außergewöhnlichen Voraussetzungen erreichbar ist. Die Bruttorente stieg zum 1. Juli 2026 auf 3.884,26. Nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrags und der Pflegeversicherung verbleibt ein Zahlbetrag von 3.406,51 Euro.

Abzuziehen ist davon noch die Einkommensteuer und ggf. Kirchensteuer.

Diese Rentenhöhe ist jedoch kein Normalfall. Der Versicherte war insgesamt 46 Jahre rentenversichert und hat – mit Ausnahme einer 21-monatigen Ausbildungszeit – stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dadurch wurden nahezu durchgehend die maximal möglichen Entgeltpunkte erworben.

Doch selbst das hätte nicht ausgereicht. Zusätzlich wurden freiwillige Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI geleistet. Diese Möglichkeit besteht nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und kann eine spätere Altersrente zusätzlich erhöhen.

Interessant ist auch der Vergleich mit dem öffentlichen Dienst. Die gesetzliche Altersrente dieses Versicherten liegt leicht über der durchschnittlichen Beamtenpension. Ein direkter Vergleich ist dennoch schwierig, denn Arbeitnehmer können zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung erhalten, Beamte dagegen nicht.

Im vorliegenden Fall erhält der Rentner zusätzlich eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge verbleiben daraus monatlich rund 951 Euro. Für diese betriebliche Altersversorgung hat der Versicherte allerdings rund ein Drittel der Beiträge selbst finanziert, während der Arbeitgeber etwa zwei Drittel übernommen hat.

Außerdem wird sich die Leistung der Pensionskasse voraussichtlich künftig nur noch gering erhöhen. Sowohl von der gesetzlichen Rente als auch von der Betriebsrente kann – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – Einkommensteuer anfallen.

Selbst mit dieser zusätzlichen Betriebsrente bewegt sich das Gesamteinkommen in einer Größenordnung, die etwa mit der Versorgung eines Oberamtsrat oder Studienrats vergleichbar ist. Gleichzeitig gibt es im Beamtenbereich zahlreiche Ämter mit noch deutlich höheren Versorgungsbezügen.

Der Fall zeigt: Sehr hohe gesetzliche Renten sind möglich – sie setzen jedoch eine außergewöhnliche Erwerbsbiografie und besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Solche Renten bleiben absolute Ausnahmefälle.

#Rente #GesetzlicheRente #Betriebsrente #Beamtenpension #Rentenversicherung

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